23.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Köln Beschluss28.05.2018

VW-Abgasskandal: Fahrzeughändler zur Rücknahme eines gebrauchten VW-Diesel verpflichtetAutokäufer hat Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzwer­ter­satzes

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass ein Kölner Autohaus einen VW Eos 2, TDI mit dem Motor des Typs EA 189 mit Abschalt­vor­richtung zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte das im Jahr 2011 erstmals zugelassene Gebraucht­fahrzeug im April 2015 zu einem Preis von 22.000 Euro gekauft. Im November 2015 forderte er das Autohaus dazu auf, innerhalb von ca. 3,5 Wochen ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Nachdem das Autohaus auf die für Anfang des Jahres 2016 geplante Rückrufaktion zur Behebung des Mangels hingewiesen hatte, erklärte der Kläger Mitte Januar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung. Seit September 2016 steht eine technische Lösung für das Software-Update für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung.

Käufer durfte nach entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach der Händler das Fahrzeug zurücknehmen muss und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungs­wer­ter­satzes in Höhe von acht Cent pro gefahrenem Kilometer zu erstatten hat. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der vernünftige Durch­schnitts­käufer erwarte, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch eine Täuschung erwirkt habe. Das Fahrzeug sei mangelhaft, da eine Software installiert gewesen sei, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsehe. Allein die Installation der Software führe dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweise. Der Kläger habe bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen dürfen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten würde. Der Käufer habe daher nach Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten können. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, für einen damals nicht absehbar langen Zeitraum zuzuwarten, da zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht festgestanden hätten und damit die für den Kläger bedeutsame Zulassung weiter in Frage gestanden habe und zum anderen in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden hätten. Zwar könnte die vom Kläger gesetzte Frist zu kurz gewesen sein. Indes setze eine zu kurz bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist - hier von sieben Wochen - in Lauf.

Rücktritt bleibt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen

Obwohl das Softwareupdate nach Beklag­ten­angaben einen Aufwand von weniger als 100 Euro verursache, sei der Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Dies ergebe eine umfassende Inter­es­se­n­ab­wägung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrit­t­er­klärung sei das Softwareupdate weder vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt gewesen noch habe es überhaupt zur Verfügung gestanden. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit zum Zeitpunkt der Rücktritts­er­klärung könne ein unerheblicher Sachmangel mit Blick auf die möglichen Folgen für den Käufer nicht angenommen werden.

Nicht zu beanstanden sei ferner, dass das Landgericht bei der Ermittlung des Nutzungs­er­satzes von acht Cent pro gefahrenem Kilometer eine Laufleistung des Fahrzeugs von 275.000 Kilometern angenommen habe.

Revision nicht zugelassen

Das Gericht wies die Berufung im Wege des Beschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil der Fall sich in der Anwendung höchst­rich­terlich geklärter abstrakter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall erschöpft. Eine Revision ist damit nicht zugelassen. Für die unterlegene Partei besteht die Möglichkeit, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen.

Fahrzeug­her­steller tritt Autohaus als Streithelfer bei

Der Hersteller des Fahrzeugs war in dem Verfahren nicht als beklagte Partei beteiligt. Dem Hersteller wurde jedoch vom Autohaus der Streit verkündet und er ist auf Seiten des Autohauses als Streithelfer dem Rechtsstreit beigetreten.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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