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12.03.2025 
Sie sehen einen Vater mit seinem Kind.

Dokument-Nr. 34865

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Beschluss16.01.2024Oberlandesgericht Köln21 UF 193/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Köln, Beschluss14.12.2023, 301 F 203/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss16.01.2024

Übertragung der Allein­entscheidungs­befugnis bei Streit über Anmeldung zum herkunfts­sprachlichen UnterrichtVerbesserung der Verständigung mit Elternteil und Kennenlernen eigener Wurzeln dient dem Kindeswohl

Streiten sich die Eltern eines Kindes über die Anmeldung zum herkunfts­sprachlichen Unterricht, so ist einem Elternteil gemäß § 1628 Abs. 1 BGB die Allein­entscheidungs­befugnis darüber zu übertragen. Die Verbesserung der Verständigung mit einem Elternteil und das Kennenlernen eigener Wurzeln dient dem Kindeswohl. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 stritten sich die Eltern eines Kindes darüber, ob das Kind zum herkunfts­s­prach­lichen Unterricht in der Muttersprache des Kindesvaters angemeldet werden kann. Die Kindesmutter befürchtete eine Überforderung des Kindes, da dieses erst in das erste Schuljahr eingeschult wurde. Der Kindesvater beantragte schließlich die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die Anmeldung zum Sprachunterricht auf sich. Das Amtsgericht Köln gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Übertragung der Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis für Anmeldung zum Sprach­un­terricht auf Kindesvater

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kindesvater sei gemäß § 1628 Abs. 1 BGB die Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis über die Anmeldung des Kindes zum Sprach­un­terricht zu übertragen. Dies entspreche dem Kindeswohl. Mit der Teilnahme am Sprach­un­terricht werde dem Kind ermöglicht, die Muttersprache des Vaters zu erlernen. In Anbetracht der nicht mutter­sprach­lichen Deutsch­kenntnisse des Kindesvaters sei es positiv zu bewerten, wenn der Kindesvater und das Kind ihre sprachlichen Verstän­di­gungs­mög­lich­keiten erweitern können. Neben dem reinen Spracherwerb werde dem Kind zudem ermöglicht, seine eigenen Wurzeln und Anbindungen an das Herkunftsland des Vaters besser kennenzulernen.

Keine Überforderung des Kindes zu erkennen

Eine Überforderung des Kindes nach der Einschulung in das erste Schuljahr, die über ein übliches und zu erwartendes Maß hinausgehen, konnte das Oberlan­des­gericht nicht erkennen. Zudem sei besonders zu berücksichtigen, dass das Kind den Sprach­un­terricht will.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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