Oberlandesgericht Köln Beschluss16.01.2024
Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis bei Streit über Anmeldung zum herkunftssprachlichen UnterrichtVerbesserung der Verständigung mit Elternteil und Kennenlernen eigener Wurzeln dient dem Kindeswohl
Streiten sich die Eltern eines Kindes über die Anmeldung zum herkunftssprachlichen Unterricht, so ist einem Elternteil gemäß § 1628 Abs. 1 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis darüber zu übertragen. Die Verbesserung der Verständigung mit einem Elternteil und das Kennenlernen eigener Wurzeln dient dem Kindeswohl. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 stritten sich die Eltern eines Kindes darüber, ob das Kind zum herkunftssprachlichen Unterricht in der Muttersprache des Kindesvaters angemeldet werden kann. Die Kindesmutter befürchtete eine Überforderung des Kindes, da dieses erst in das erste Schuljahr eingeschult wurde. Der Kindesvater beantragte schließlich die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die Anmeldung zum Sprachunterricht auf sich. Das Amtsgericht Köln gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.
Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis für Anmeldung zum Sprachunterricht auf Kindesvater
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kindesvater sei gemäß § 1628 Abs. 1 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis über die Anmeldung des Kindes zum Sprachunterricht zu übertragen. Dies entspreche dem Kindeswohl. Mit der Teilnahme am Sprachunterricht werde dem Kind ermöglicht, die Muttersprache des Vaters zu erlernen. In Anbetracht der nicht muttersprachlichen Deutschkenntnisse des Kindesvaters sei es positiv zu bewerten, wenn der Kindesvater und das Kind ihre sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten erweitern können. Neben dem reinen Spracherwerb werde dem Kind zudem ermöglicht, seine eigenen Wurzeln und Anbindungen an das Herkunftsland des Vaters besser kennenzulernen.
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Keine Überforderung des Kindes zu erkennen
Eine Überforderung des Kindes nach der Einschulung in das erste Schuljahr, die über ein übliches und zu erwartendes Maß hinausgehen, konnte das Oberlandesgericht nicht erkennen. Zudem sei besonders zu berücksichtigen, dass das Kind den Sprachunterricht will.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2025
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)