18.10.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil03.04.2017

Bei freier Verfügbarkeit über Nachlass ist in Erbschein kein allgemeiner Testaments­vollstrecker­vermerk aufzunehmenOLG Köln zur Aufnahme von Testaments­vollstreckung in den Erbschein

Werden Erben durch eine im Testament angeordnete "beauf­sich­tigende Testaments­vollstreckung" nicht in ihrer Verwaltungs- und Verfü­gungs­be­fugnis über den Nachlass beschränkt, ist diese beaufsichtigte Testaments­vollstreckung nicht in den Erbschein aufzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein im Alter von 85 Jahren verstorbener gebürtiger Kölner seine fünf Kinder als Vorerben und seine acht Enkel als Nacherben eingesetzt hatte. Im Testament hatte er "Testa­ments­voll­streckung" angeordnet, wobei die Tätigkeit des Testa­ments­voll­streckers in der "Überwachung" der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen sollte. Für seine behinderte Tochter ordnete der Vater noch eine zusätzliche Testa­ments­voll­streckung an. Aufgabe sollte es sein, den auf die Tochter entfallenden Erbteil im Wege der Dauer­voll­streckung zu "verwalten".

Kinder werden durch Verwaltungs- und Verfü­gungs­be­fugnis über den Nachlass nicht beschränkt

Das Oberlan­des­gericht Köln legte dieses Testament so aus, dass der Erblasser hinsichtlich der vier anderen Kinder nur eine "beauf­sich­tigende Testa­ments­voll­streckung" gem. § 2208 Abs. 2 BGB angeordnet hat. Das bedeutet, dass diese vier Kinder - anders als die behinderte Tochter - in ihrer Verwaltungs- und Verfü­gungs­be­fugnis über den Nachlass nicht beschränkt werden sollten. Aufgabe des Testa­ments­voll­streckers sei insoweit lediglich, die Einhaltung der Anordnungen des Erblassers zu kontrollieren.

Allgemeiner Testa­ments­voll­stre­cke­r­vermerk musste nicht in Erbschein aufgenommen werden

Da die vier anderen Kinder unabhängig vom Testamentsvollstrecker über ihren Anteil am Nachlass verfügen konnten, war in den Erbschein kein allgemeiner Testa­ments­voll­stre­cke­r­vermerk aufzunehmen. Der Zusatz im Erbschein "Es ist Testa­ments­voll­streckung angeordnet" ist nämlich nur dann veranlasst, wenn die Erben durch die Testa­ments­voll­streckung in ihrer Verfügungsmacht beschränkt sind.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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