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- Testamentsvollstreckung kann über 30 Jahre andauernBundesgerichtshof, Urteil05.12.2007, IV ZR 275/06
- Behindertentestament: Eltern müssen ihrem behinderten Kind bei vorhandenem größeren Vermögen keinen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassenOberlandesgericht Hamm, Urteil27.09.2016, 10 U 13/16
Oberlandesgericht Köln Urteil03.04.2017
Bei freier Verfügbarkeit über Nachlass ist in Erbschein kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmenOLG Köln zur Aufnahme von Testamentsvollstreckung in den Erbschein
Werden Erben durch eine im Testament angeordnete "beaufsichtigende Testamentsvollstreckung" nicht in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt, ist diese beaufsichtigte Testamentsvollstreckung nicht in den Erbschein aufzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein im Alter von 85 Jahren verstorbener gebürtiger Kölner seine fünf Kinder als Vorerben und seine acht Enkel als Nacherben eingesetzt hatte. Im Testament hatte er "Testamentsvollstreckung" angeordnet, wobei die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der "Überwachung" der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen sollte. Für seine behinderte Tochter ordnete der Vater noch eine zusätzliche Testamentsvollstreckung an. Aufgabe sollte es sein, den auf die Tochter entfallenden Erbteil im Wege der Dauervollstreckung zu "verwalten".
Kinder werden durch Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht beschränkt
Das Oberlandesgericht Köln legte dieses Testament so aus, dass der Erblasser hinsichtlich der vier anderen Kinder nur eine "beaufsichtigende Testamentsvollstreckung" gem. § 2208 Abs. 2 BGB angeordnet hat. Das bedeutet, dass diese vier Kinder - anders als die behinderte Tochter - in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht beschränkt werden sollten. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei insoweit lediglich, die Einhaltung der Anordnungen des Erblassers zu kontrollieren.
Allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk musste nicht in Erbschein aufgenommen werden
Da die vier anderen Kinder unabhängig vom Testamentsvollstrecker über ihren Anteil am Nachlass verfügen konnten, war in den Erbschein kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen. Der Zusatz im Erbschein "Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet" ist nämlich nur dann veranlasst, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht beschränkt sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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