23.11.2024
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Dokument-Nr. 5253

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Urteil05.12.2007BundesgerichtshofIV ZR 275/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil15.02.2006, 28 O 487/04
  • Kammergericht Berlin, Urteil28.09.2006, 12 U 54/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.12.2007

Testa­ments­voll­streckung kann über 30 Jahre andauernBGH bestätigt Fortdauer der Testa­ments­voll­streckung über den Nachlass des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen

In einem Grundsatzurteil hat der Bundes­ge­richtshof geklärt, dass in besonderen Fällen eine Testa­ments­voll­streckung weit über 30 Jahre andauern kann. Im zugrunde liegenden Fall hat er entschieden, dass das Erbe des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen, des ältesten Sohns von Kaiser Wilhelm II, weiterhin von Testa­ments­voll­streckern verwaltet werden soll. Der inzwischen 68-jährige Urenkel Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen scheiterte mit seinem Antrag, die Amtsführung des Testa­ments­voll­streckers für beendet zu erklären.

Das Verfahren betrifft die Testa­ments­voll­streckung über den Nachlass des am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Deutschen Kaisers Wilhelm II.. Die Kläger begehren als Testa­ments­voll­strecker des Erblassers mit ihrer Klage die Herausgabe von Inventar einer vom Beklagten - dem ältesten Sohn des am 25. September 1994 verstorbenen Louis Ferdinand Prinz von Preußen, der wiederum zweitältester Sohn des Erblassers gewesen war - bewohnten Villa, das nach ihrer Behauptung zum Nachlass gehört. Mittels einer von ihm erhobenen Widerklage beantragte der Beklagte die gerichtliche Feststellung, dass die in einem Erbvertrag von 1938 angeordnete Dauer­tes­ta­ments­voll­streckung mit dem Tode seines Vaters unwirksam geworden sei.

Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Kammergericht hat durch Teilurteil nur über die Widerklage entschieden und diese abgewiesen. Seiner Ansicht nach dauert die Testa­ments­voll­streckung bis zum Ableben des letzten Testa­ments­voll­streckers fort, der 30 Jahre nach dem Tode des Erblassers im Amt war. Da einer der Kläger 1975 und somit noch vor Ablauf der 30-Jahres-Frist zum Testa­ments­voll­strecker ernannt wurde, sei die Anordnung der Testa­ments­voll­streckung nach wie vor wirksam. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten.

Der Bundes­ge­richtshof hat in einer Grund­sat­z­ent­scheidung die Revision des Beklagten zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Fortdauer der Testa­ments­voll­streckung über 30 Jahre hinaus zeitlich begrenzt, so dass es - trotz entsprechender Klausel im Testament - nicht möglich ist, bei Tod oder sonstigem Wegfall eines Testa­ments­voll­streckers unbegrenzt immer wieder Testa­ments­voll­strecker-Nachfolger zu ernennen und die Testa­ments­voll­streckung über den Nachlass dadurch zu verewigen. Wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind und die Verwaltung des Nachlasses nach testa­men­ta­rischer Anordnung des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testa­ments­voll­streckers fortdauern soll, verliert diese vielmehr ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testa­ments­voll­streckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall in sein Amt berufen wurde.

Der Bundes­ge­richtshof hat damit eine schon kurz nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 und somit seit über 100 Jahren umstrittene Rechtsfrage einer höchst­rich­ter­lichen Klärung zugeführt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 187/07 des BGH vom 05.12.2007

der Leitsatz

BGB §§ 2198, 2209, 2210

a) Die Fortdauer der Testa­ments­voll­streckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung.

b) Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testa­ments­voll­streckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauer­tes­ta­ments­vollstre-ckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testa­ments­voll­streckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testa­ments­voll­strecker ernannt wurde.

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