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Oberlandesgericht Köln Urteil29.05.2018

Ehefrau von Helmut Kohl erhält keine Geldent­schä­digungAnspruch auf Geldent­schä­digung wegen Persönlichkeits­rechts­verletzung ist nicht vererblich

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass die Ehefrau und Erbin von Dr. Helmut Kohl keine Geldent­schä­digung wegen Verletzung des Persönlichkeits­rechts des Verstorbenen in dem Rechtstreit um das Buch "Vermächtnis: Die Kohl - Protokolle" erhält.

Zur Begründung nahm das Oberlan­des­gericht Bezug auf eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes (Urteil v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16 -), nach der ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung grundsätzlich nicht vererblich sei, auch wenn der Geschädigte erst während des Rechtsstreits versterbe. Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung sei, dass beim Geldent­schä­di­gungs­an­spruch der Genug­tu­ungs­gedanke gegenüber dem Präven­ti­o­ns­ge­danken im Vordergrund stehe. Mit dem Tod des Verletzten verliere die bezweckte Genugtuung an Bedeutung. Vererblich sei die Rechtsposition erst mit rechtskräftiger Zuerkennung der Geldent­schä­digung.

Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung hätte grundsätzlich Anspruch auf Geldent­schä­digung begründet

Das Oberlan­des­gericht Köln hatte als Vorfrage untersucht, ob die Verlet­zungs­hand­lungen ihrer Schwere nach geeignet gewesen wären, für eine lebende Person einen Geldent­schä­di­gungs­an­spruch zu begründen. Das Gericht führte aus, dass die Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen im Grundsatz geeignet gewesen seien, einen Anspruch auf eine Geldent­schä­digung zu begründen. Die Fülle der Fehlzitate und Kontext­ver­fäl­schungen habe jedenfalls wegen der schieren Masse der Verfälschungen und der groben Verletzung journa­lis­tischer Sorgfalts­pflichten in diesem Punkt ausgerechnet bei einem mit der besonderen Authentizität werbenden Buch eine geldent­schä­di­gungs­würdige Schwere und Tiefe der Verletzung erreicht. Es könne aber dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldent­schä­digung vorgelegen hätten und welche Höhe einer Geldent­schä­digung zu Lebzeiten angemessen gewesen wäre. Durch den Tod des Altbun­des­kanzlers nach Erlass des nicht rechtskräftig gewordenen erstin­sta­nz­lichen Urteils sei der nicht vererbliche Anspruch erloschen.

Ausnahmefall für Vererblichkeit des Geldent­schä­di­gungs­an­spruchs liegt nicht vor

Das Gericht prüfte außerdem, ob der vorliegende Fall eine Ausnahme von den durch den Bundes­ge­richtshof aufgestellten Grundsätzen der Nicht­ver­erb­lichkeit eines Geldent­schä­di­gungs­an­spruchs rechtfertige. Dies hat es im Ergebnis verneint. Mögliche Ausnah­me­fa­ll­gruppen seien nicht einschlägig wie etwa eine bewusste Prozess­ver­zö­gerung mit dem Ziel einer Verschleppung einer rechtskräftigen Entscheidung oder eine Berich­t­er­stattung zu einem Zeitpunkt, bei dem ein baldiges Ableben des Betroffenen zu erwarten sei ("Kalkül mit dem Tod"). Auch sonst sei aus verfas­sungs­recht­lichen Überlegungen eine Vererblichkeit der Geldent­schä­digung vor rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits nicht geboten. Der Kern der Menschenwürde des Verstorbenen sei durch die Publikation nicht so schwer verletzt und sein Lebensbild nicht so grob verfälscht, dass ausnahmsweise eine Vererblichkeit eines Geldent­schä­di­gungs­an­spruchs anzunehmen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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