Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln war mit den Anträgen des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl befasst, im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Journalisten Dr. Heribert Schwan zu untersagen, "die auf Tonbändern, auf denen die Stimme des Antragstellers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Antragsgegner besprochen wurden, befindlichen Lebenserinnerungen des Antragstellers zu verbreiten und/oder zu verwerten oder auf sonstige Weise zu nutzen" (Verfahren 6 U 146/14) sowie dem Verlag Random House die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung oder anderweitiger Verwertung des Buches "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" der Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens zu untersagen (Verfahren 6 U 147/14).
Hintergrund ist, dass Herr Dr. Schwan als "Ghostwriter" die Biographie des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Kohl verfassen sollte. Zu diesem Zweck führte er umfangreiche Gespräche mit Kohl, die auf Tonband aufgezeichnet wurden. Nach der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit verlangte Kohl die Herausgabe der Tonbänder (vgl. OLG Köln, Urteil v. 01.08.2014 - 6 U 20/14).
Das Landgericht hat die Anträge durch Beschlüsse vom 7.10.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung bezüglich des gegen Herrn Dr. Schwan gerichteten Antrags hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein derart allgemeiner und weit gefasster Antrage ließe sich allenfalls aus Vertragsrecht herleiten. Unmittelbare vertragliche Ansprüche bestünden jedoch nicht; die mit dem damals involvierten Verlag geschlossenen Verträge enthielten keine ausdrückliche Verabredung einer absoluten Vertraulichkeit, und es lasse sich diesen Verträgen auch im Wege der Auslegung ein derart weitgehender Rechtsbindungswille, über sämtliche von Kohl mitgeteilten Umstände Stillschweigen zu bewahren, nicht entnehmen. Ein urheberrechtlicher Anspruch, der diesen Antrag rechtfertigen könnte, bestehe insbesondere deshalb nicht, weil die Lebenserinnerungen im Fall der konkreten - hier noch nicht bekannten - Veröffentlichung auch durchaus vorbekannte Umstände betreffen könnten, deren Veröffentlichung unter keinem Gesichtspunkt untersagt werden könne. Zudem sei es ohne Kenntnis der Veröffentlichung nicht möglich zu beurteilen, ob diese Urheberrechte an der Tonbandaufzeichnung verletze. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne nicht festgestellt werden. Hierzu sei eine Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich - namentlich von allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) einerseits und dem Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) andererseits - die nicht abstrakt vorgenommen werden könne, sondern im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes erfolgen müsse. Das erstrebte allgemeine und absolute Verbot lasse sich danach aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht herleiten.
Bezüglich des Verfahrens gegen den Verlag Random House hat das Landgericht ausgeführt, eine vertragliche Verbindung zwischen Kohl und diesem Verlag bestehe nicht. Zu Ansprüchen aus Urheberrecht und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entspricht die Begründung der Entscheidung im Verfahren gegen Herrn Dr. Schwan.
Gegen diese Beschlüsse hat Kohl sofortige Beschwerde eingelegt. Der 6. Zivilsenat hat nach Beratung der Sache den Parteien rechtliche Hinweise erteilt. Daraufhin hat Kohl am 10.10.2014 die sofortige Beschwerde zurückgenommen.
Das Oberlandesgericht musste daher über die Beschwerde nicht mehr entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2014
Quelle: ra-online, OLG Köln (pm/pt)