21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln sonstiges10.10.2014

Streit um das Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle": Altkanzler Kohl nimmt sofortige Beschwerde zurückKohl nimmt sofortige Beschwerde nach rechtlichem Hinweis des Oberlan­des­ge­richts Köln zurück

Altkanzler Kohl wollte die Verbreitung des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" des Journalisten Heribert Schwan stoppen. Er hatte dazu einstweilige Verfügungen beim Landgericht Köln beantragt, die am 7.10.2014 abgelehnt wurden. Die hiergegen beim Oberlan­des­gericht Köln eingelegte sofortige Beschwerde hat Kohl am 10. Oktober 2014 zurückgenommen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Köln war mit den Anträgen des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl befasst, im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Journalisten Dr. Heribert Schwan zu untersagen, "die auf Tonbändern, auf denen die Stimme des Antragstellers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Antragsgegner besprochen wurden, befindlichen Lebens­e­r­in­ne­rungen des Antragstellers zu verbreiten und/oder zu verwerten oder auf sonstige Weise zu nutzen" (Verfahren 6 U 146/14) sowie dem Verlag Random House die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung oder anderweitiger Verwertung des Buches "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" der Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens zu untersagen (Verfahren 6 U 147/14).

Hintergrund

Hintergrund ist, dass Herr Dr. Schwan als "Ghostwriter" die Biographie des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Kohl verfassen sollte. Zu diesem Zweck führte er umfangreiche Gespräche mit Kohl, die auf Tonband aufgezeichnet wurden. Nach der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit verlangte Kohl die Herausgabe der Tonbänder (vgl. OLG Köln, Urteil v. 01.08.2014 - 6 U 20/14).

Landgericht wies Anträge zurück

Das Landgericht hat die Anträge durch Beschlüsse vom 7.10.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung bezüglich des gegen Herrn Dr. Schwan gerichteten Antrags hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein derart allgemeiner und weit gefasster Antrage ließe sich allenfalls aus Vertragsrecht herleiten. Unmittelbare vertragliche Ansprüche bestünden jedoch nicht; die mit dem damals involvierten Verlag geschlossenen Verträge enthielten keine ausdrückliche Verabredung einer absoluten Vertraulichkeit, und es lasse sich diesen Verträgen auch im Wege der Auslegung ein derart weitgehender Rechts­bin­dungswille, über sämtliche von Kohl mitgeteilten Umstände Stillschweigen zu bewahren, nicht entnehmen. Ein urheber­recht­licher Anspruch, der diesen Antrag rechtfertigen könnte, bestehe insbesondere deshalb nicht, weil die Lebens­e­r­in­ne­rungen im Fall der konkreten - hier noch nicht bekannten - Veröf­fent­lichung auch durchaus vorbekannte Umstände betreffen könnten, deren Veröf­fent­lichung unter keinem Gesichtspunkt untersagt werden könne. Zudem sei es ohne Kenntnis der Veröf­fent­lichung nicht möglich zu beurteilen, ob diese Urheberrechte an der Tonband­auf­zeichnung verletze. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts könne nicht festgestellt werden. Hierzu sei eine Gesamtabwägung der wider­strei­tenden Interessen erforderlich - namentlich von allgemeinem Persön­lich­keitsrecht (Art. 1, 2 GG) einerseits und dem Recht auf Presse- und Meinungs­freiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) andererseits - die nicht abstrakt vorgenommen werden könne, sondern im Einzelfall unter Berück­sich­tigung des gesamten Kontextes erfolgen müsse. Das erstrebte allgemeine und absolute Verbot lasse sich danach aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts nicht herleiten.

Bezüglich des Verfahrens gegen den Verlag Random House hat das Landgericht ausgeführt, eine vertragliche Verbindung zwischen Kohl und diesem Verlag bestehe nicht. Zu Ansprüchen aus Urheberrecht und wegen der Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts entspricht die Begründung der Entscheidung im Verfahren gegen Herrn Dr. Schwan.

Kohl legte sofortige Beschwerde ein

Gegen diese Beschlüsse hat Kohl sofortige Beschwerde eingelegt. Der 6. Zivilsenat hat nach Beratung der Sache den Parteien rechtliche Hinweise erteilt. Daraufhin hat Kohl am 10.10.2014 die sofortige Beschwerde zurückgenommen.

Das Oberlan­des­gericht musste daher über die Beschwerde nicht mehr entscheiden.

Quelle: ra-online, OLG Köln (pm/pt)

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