Bundesgerichtshof Urteil23.05.2017
BGH: Klagerhebung zu Lebzeiten ändert nichts an Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs wegen PersönlichkeitsrechtsverletzungGenugtuungsfunktion der Geldentschädigung erlischt nach Tod des Anspruchsinhabers
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererbbar. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten durch eine Klage geltend gemacht wurde. Denn die Genugtuungsfunktion erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Erhebung einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.100 EUR im November 2011 wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstarb der Kläger. Hintergrund der Klage waren Berichterstattungen in der Presse über den verstorbenen Kläger. Nach seinem Tod machte seine Ehefrau den Anspruch weiter geltend, da sie den Anspruch ihrer Meinung nach geerbt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Geldentschädigungsanspruch wegen der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererbbar. Dies gelte selbst dann, wenn er noch vor dem Tod des Klägers klageweise geltend gemacht werde. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau des Klägers Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Geldentschädigungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Denn ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht vererblich (BGH, Urteil v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12 -). Dies gelte selbst dann, wenn der Anspruchsinhaber nach Klageerhebung, aber vor rechtskräftiger Entscheidung in der Sache stirbt.
Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund Erlöschens der Genugtuungsfunktion
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs folge die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung aus seiner Funktion, welche in der Genugtuung des Geschädigten liege. Die bezweckte Genugtuung verliere aber ihre Bedeutung, wenn der Geschädigte stirbt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)