18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 25311

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Urteil23.05.2017BundesgerichtshofVI ZR 261/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1615Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1615
  • K&R 2017, 637Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2017, Seite: 637
  • MDR 2017, 1005Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1005
  • MMR 2017, 685Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 685
  • NJW 2017, 3004Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3004
  • VersR 2017, 1153Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 1153
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil15.04.2015, 12 O 341/11
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil10.06.2016, I-16 U 89/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.05.2017

BGH: Klagerhebung zu Lebzeiten ändert nichts an Unver­erb­lichkeit des Geld­entschädigungs­anspruchs wegen Persönlich­keit­srechts­verletzungGenug­tu­ungs­funktion der Geldent­schä­digung erlischt nach Tod des Anspruchs­in­habers

Der Anspruch auf Geldent­schä­digung wegen einer Persönlich­keit­srechts­verletzung ist nicht vererbbar. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten durch eine Klage geltend gemacht wurde. Denn die Genug­tu­ungs­funktion erlischt mit dem Tod des Anspruchs­in­habers. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Erhebung einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.100 EUR im November 2011 wegen Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts verstarb der Kläger. Hintergrund der Klage waren Berich­t­er­stat­tungen in der Presse über den verstorbenen Kläger. Nach seinem Tod machte seine Ehefrau den Anspruch weiter geltend, da sie den Anspruch ihrer Meinung nach geerbt habe.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei der Geldent­schä­di­gungs­an­spruch wegen der behaupteten Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung nicht vererbbar. Dies gelte selbst dann, wenn er noch vor dem Tod des Klägers klageweise geltend gemacht werde. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau des Klägers Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Geldent­schä­di­gungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Geldent­schä­digung zu. Denn ein Anspruch auf Geldent­schä­digung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts sei nicht vererblich (BGH, Urteil v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12 -). Dies gelte selbst dann, wenn der Anspruchs­inhaber nach Klageerhebung, aber vor rechtskräftiger Entscheidung in der Sache stirbt.

Unver­erb­lichkeit des Geldent­schä­di­gungs­an­spruchs aufgrund Erlöschens der Genug­tu­ungs­funktion

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs folge die Unver­erb­lichkeit des Geldent­schä­di­gungs­an­spruchs wegen einer Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung aus seiner Funktion, welche in der Genugtuung des Geschädigten liege. Die bezweckte Genugtuung verliere aber ihre Bedeutung, wenn der Geschädigte stirbt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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