Dokument-Nr. 18016
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- CR 2014, 385Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 385
- ITRB 2014, 151Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 151
- MMR 2015, 204Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 204
- Google-Autocomplete-Funktion: Ergänzungssuchbegriffe einer Internet-Suchmaschine haben keinen eigenen AussageinhaltOberlandesgericht Köln, Urteil10.05.2012, 15 U 199/11
- BGH-Urteil zur Google-Autocomplete-Funktion: Vervollständigungsfunktion kann Persönlichkeitsrechte verletzenBundesgerichtshof, Urteil14.05.2013, VI ZR 269/12
- Google-"Snippets": Suchergebnisse ("Snippets") haben keinen eigenen AussageinhaltOberlandesgericht München, Urteil29.09.2011, 29 U 1747/11
- "Google-Suchergebnisse": Zur Feststellung einer Rechtsverletzung sind genaue Angaben zum Inhalt der Internetseiten erforderlichHanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil16.08.2011, 7 U 51/10
- "Google-Snippets": Keine Persönlichkeitsverletzung durch automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen ("Snippets")Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil20.02.2007, 7 U 126/06
Oberlandesgericht Köln Urteil08.04.2014
Autocomplete-Funktion: Google-Suchmaske darf Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika nicht mit dem Wort "Scientology" kombinierenKlage gegen Google nur teilweise erfolgreich
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Google im Zusammenhang mit der Autocomplete-Funktion seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen ist. Vorausgehend hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber ab dem Moment, ab dem er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt, beleidigende Suchworte sperren muss. Das Oberlandesgericht gab daraufhin einer Klage gegen die Autovervollständigung mit den Begriffen "Betrug" und "Scientology" zumindest teilweise statt.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt (Klägerin zu 1) sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (Kläger zu 2) gegen die Firma Google Inc. Bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2) in die Google-Suchmaske wurde dieser automatisch mit den Worten "Scientology" und "Betrug" kombiniert (autocomplete-Funktion). Der Kläger zu 2 sah hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die Klägerin zu 1 sah sich in ihrem geschäftlichen Ansehen geschädigt. Beide nahmen Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch, der Kläger zu 2 begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung.
Suchwortkombination mit dem Begriff "Scientology" unzulässig
Erfolg hatte die Klage nur insoweit, als Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff "Scientology" verurteilt wurde. Die weitergehende Klage wies das Oberlandesgericht Köln dagegen ab.
BGH: Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Vervollständigungsfunktion möglich
Die Klage war vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln zunächst ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe.
OLG bejaht Verletzung der Prüfungspflicht seitens Google
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war. Das war nach Auffassung der Richter insoweit nicht der Fall, als der Kläger zu 2) die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff "scientology" beanstandet hatte. Die Beklagte hatte zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger zu 2 hatte die Google Germany GmbH mit einer Mail vom 4. Mai 2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff "Scientology" auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf hatte die Beklagte mit E-Mail vom 13. Mai 2010 geantwortet, dass "die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt [...]" würden und sie daher, "dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen [...]" könne. Aus dieser ablehnenden Antwort ergab sich nach Ansicht des Gerichts die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr.
Kein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung
Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe dagegen nicht. Das Verschulden der Beklagten wiege nicht besonders schwer. Sie habe, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.
Suchergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" wurden zeitnah aus Autocomplete-Funktion der Suchmaschine entfernt
Soweit auch die Kombination mit dem Begriff "Betrug" beanstandet wurde und die Klägerin zu 1 eigene Ansprüche verfolgt hat, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe hier auf die jeweils erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte von den weitergehenden Beanstandungen frühestens am 15. Juni 2010 erfahren habe. Jedenfalls am 16. Juni 2010 waren sodann die Suchergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt. Damit sei die Beklagte ihren Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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