21.11.2024
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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil20.02.2007

"Google-Snippets": Keine Persön­lich­keits­ver­letzung durch automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen ("Snippets")Einstweiliger Unter­las­sungs­an­spruch bestand nicht

Die in einer Inter­net­such­ma­schine erscheinenden Suchergebnisse stellen keine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechtes dar. Ein darauf gestützter einstweiliger Unter­las­sungs­an­spruch ist unbegründet. Einer Suchmaschine ist es nämlich nicht möglich sich zukünftig eindeutig "auszudrücken". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richtes Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erschien auf der Internetseite der Suchmaschine der Antragsgegnerin ("Google") bei Eingabe des Vor- und Nachnamens des Antragsstellers folgende Wörter: "Immobi­li­en­betrug", "Betrug", "Machenschaften" und "Nigeriabetrug". Die Antragsgegnerin löschte nach Aufforderung des Antragsstellers diese Eintragungen, weigerte sich aber eine Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben. Das Landgericht Hamburg verbat daraufhin der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung, die vier Wörter zu verbreiten. Mit der Berufung begehrte sie nunmehr die Aufhebung der Verfügung.

Keine Haftung der Antragsgegnerin

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied zu Gunsten der Antragsgegnerin. Sie hafte weder als Äußernde oder Verbreiterin noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Denn die angegriffenen Passagen verletzten den Antragssteller nicht in seinen Rechten.

Bezüglich der genauen Begründung des Urteils wird auf die Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren verwiesen: OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2011 - 3 U 67/11.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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