Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger begehrte von Google es zu unterlassen, Berichte über den Kläger zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen. Auf mehreren Internetseiten wurde der Kläger wegen seiner geschäftlichen Aktivitäten kritisiert. Bei Eingabe seines Namens bei Google, erschienen Beiträge in denen behauptet wurde, dass er Glücksspiele im Internet veranstalte, betreibe oder verantworte. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung von Google.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zugestanden. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass Google an einer Verbreitung von Inhalten mitgewirkt habe. Nach Behauptung des Klägers, habe Google an der Verbreitung der Äußerungen Dritter dadurch mitgewirkt, indem es Internetnutzern erleichtert habe, die Internetauftritte der Dritten zu finden und darauf zuzugreifen.
Der Kläger habe zwar dargelegt, dass es eine Vielzahl von Internetseiten gab, die die Suchmaschine als Suchergebnisse ausgewiesen hatte. Er habe aber nicht dargelegt, welchen genauen Inhalt die einzelnen Seiten hatten. Ohne diese Angaben sei es jedoch nicht möglich eine Rechtsverletzung festzustellen. Die Angabe der Fundstellen, an denen sich die beanstandeten Angaben befinden sollen, genüge nicht. Denn die Inhalte des Internets verändern sich ständig. Die zu überprüfenden Internetseiten können zum Zeitpunkt der Prüfung bereits einen ganz anderen Inhalt haben.
Die Begriffe "veranstalte", "betreibe" und "verantworte" haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts unscharfe Konturen. Somit komme es bei der Beantwortung der Frage, ob solche Äußerungen rechtswidrig seien, auf den konkreten Zusammenhang an, in dem diese Begriffe stehen. Ohne diesen Zusammenhang könne zudem nicht beurteilt werden, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen, die dem Schutz des Grundrechts unterfallen, sowie um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung handele.
Es könne weiterhin nach Auffassung des Oberlandesgerichts ohne Angabe des konkreten Inhalts der Internetseiten nicht geprüft werden, ob Google eine Störerhaftung treffe. Diese wäre ohnehin begrenzt durch das Kriterium der Zumutbarkeit.
Dem Betreiber einer Suchmaschine dürfe eine Prüfung hinsichtlich der von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten nur dann zumutbar sein, so das Oberlandesgericht weiter, wenn sie sich auf eine konkrete Verletzungsform beziehe. Denn eine Suchmaschine suche im Internet nicht nach gedanklichen Inhalten, sondern rein mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder geometrischen Formen. Wenn Google nun untersagt werden würde, an der Verbreitung nur abstrakt beschriebener Inhalte mitzuwirken, müsse sie daher diese Kontrolle von einzelnen Personen vornehmen lassen. Es sei aber angesichts der Vielzahl der Internetseiten für Google nicht zuzumuten, jede Seite individuell darauf durchzusehen, ob sie eine Rechtsverletzung beinhalten.
Schließlich führte das Oberlandesgericht aus, dass der Kläger im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG von einem Suchmaschinenbetreiber nicht verlangen könne, keinerlei Suchergebnisse bei Eingabe des Namens des Klägers anzuzeigen. Denn in einem solchen Fall würde dem Betreiber der Suchmaschine ebenfalls die rechtmäßige Betätigung untersagt. Es sei nämlich zu beachten gewesen, dass über den Kläger auch in zulässiger Weise im Internet berichtet wurde. Dies sei mit der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht vereinbar. Auf deren Förderung ziele aber eine Suchmaschine ab. Denn diese ermögliche überhaupt erst eine Erschließung der Inhalte des Internets für die Nutzer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2012
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)