21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.07.2019

Als Mietwagen genutzter Pkw darf beim Verkauf nicht als "Werkswagen" deklariert werdenMietwagen ist kein "Werkswagen"

Unter den Begriff "Werkswagen" fallen nur Fahrzeuge eines Automobil­herstellers, die entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft werden. Bietet ein Gebraucht­wagen­händler hingegen unter dem Begriff "Werkswagen" auch Fahrzeuge an, die vom Fahrzeug­her­steller einem Miet­wagen­unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, muss er den Käufer hierüber aufklären. Geschieht dies nicht, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz und änderte damit ein Urteil des Landgerichts Mainz ab.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte er Gebrauchtwagen, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden waren. Ein solches Auto kauften die Kläger bei dem Beklagten, wobei das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als "Werkswagen" der betreffenden Fahrzeug­her­stellerin bezeichnet wurde. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages erhielten die Kläger von dem Beklagten die Fahrzeugpapiere, in denen das international tätige Mietwa­gen­un­ter­nehmen als vorherige Halterin ausgewiesen ist. Hierauf ließen die Kläger den Wagen vor Ort stehen und nahmen den Beklagten schließlich gerichtlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Sie waren der Auffassung, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich nicht um einen "Werkswagen" handele. Hierunter falle nach ihrem Verständnis das von einem Werks­mi­t­a­r­beiter genutzte Fahrzeug. So hätten sie den Begriff "Werkswagen" auch bei Abschluss des Kaufvertrages verstanden. Dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor als Mietwagen eingesetzt worden sei, hätten sie erst aus den Fahrzeug­pa­pieren erfahren.

Käufer wurden laut Beklagtem vor Abschluss des Kaufvertrages über konkrete Nutzung des Fahrzeugs als Mietwagen aufgeklärt

Der Beklagte verteidigte sich im Prozess unter anderem mit der Argumentation, dass der betreffende Automo­bil­her­steller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Hierüber und über die konkrete Nutzung als Mietwagen seien die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt worden. Die verschiedenen Arten von Werkswagen würden sich auch nicht unterscheiden, da alle Fahrzeuge vor ihrer Weiter­ver­äu­ßerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft würden.

Käufer verbindet Begriff "Werkswagen" üblicherweise nicht mit Nutzung als Mietwagen

Während das Landgericht Mainz der Darstellung des Beklagten folgte und die Klage abwies, verurteilte das Oberlan­des­gericht Koblenz - nach einer in Teilen wiederholten Beweisaufnahme - auf die Berufung der Kläger den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Gericht sah es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff "Werkswagen" allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise mit dem Begriff "Werkswagen" nicht verbunden. Dass die betreffende Fahrzeug­her­stellerin und der Beklagte den Begriff "Werkswagen" intern möglicherweise weiter fassen, sei unerheblich. Für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner, hier die Kläger, diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte.

Als "Werkswagen" veräußertes Fahrzeug weist nicht vereinbarte Beschaffenheit auf

Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff "Werkswagen" ebenso weit gefasst verstanden hätten wie der Beklagte, habe dieser nicht geführt. Das veräußerte Fahrzeug weise also, weil es sich wegen der Nutzung als Mietwagen nicht um einen "Werkswagen" handelt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei mangelhaft. Die Kläger seien daher berechtigt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Nutzungs­ent­schä­digung müssten sie sich hierbei nicht anrechnen lassen, da sie das Fahrzeug unstreitig nicht bewegt und beim Beklagten belassen hatten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27738

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI