Oberlandesgericht Oldenburg Urteil16.09.2010
OLG Oldenburg: Bezeichnung eines Mietwagens als "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" stellt unzulässige Werbung darQualitätsvorstellungen des Kaufinteressenten sind nicht mit einem als Mietfahrzeug genutzten "Jahreswagen" vereinbar
Die Bezeichnung "Jahreswagen" für einen Gebrauchtwagen durch einen Autohändler ist dann unzulässig, wenn ein Hinweis auf die vorherige gewerbliche Nutzung als Mietfahrzeug fehlt. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Die Verkaufswerbung mit der Bezeichnung "Jahreswagen" setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht länger als ein Jahr zugelassen ist und in der Regel aus erster Hand stammt. Das ist seit längerem höchstrichterlich entschieden. Ein Händler muss jedoch auch darauf hinweisen, dass der zum Verkauf angebotene "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" als gewerbliches Mietfahrzeug genutzt werde.
Klage wegen wettbewerbswidriger Werbung
Ein Händler für reimportierte (Neu-)Fahrzeuge hatte gegen einen Gebrauchtwagenhändler auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung geklagt. Der Gebrauchtwagenhändler hatte auf einer Internetplattform unter der Kategorie Jahreswagen einen PKW angeboten mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)". Tatsächlich hatte das Auto eine Laufleistung von 20.800 km und war in einer gewerblichen Mietwagenflotte eingesetzt gewesen.
Beklagte muss auf Nutzung als Mietwagen hinweisen
Das Landgericht Oldenburg hatte dem Kläger Recht gegeben und dem beklagten Autohändler untersagt, im Internet das Fahrzeug als Jahreswagen anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es bereits als Mietfahrzeug genutzt worden war. Auf die Berufung des Beklagten bestätigte das Oberlandesgericht nun diese Entscheidung. Mit dem Begriff Jahreswagen verbinde ein Kaufinteressent gewisse Qualitätsvorstellungen. Diese seien mit einem als Mietfahrzeug genutzten Wagen nicht vereinbar. Denn ein Mietfahrzeug werde durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Fahrverhalten in besonderer Weise abgenutzt. Darauf müsse der Händler bei einem Jahreswagen ausdrücklich hinweisen. Dies soll zumindest gelten, wenn in der Werbung noch hervorgehoben wird, dass das Fahrzeug nur einen "Vorbesitzer" gehabt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2010
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online