18.10.2024
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Dokument-Nr. 10178

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Urteil30.08.2010Oberlandesgericht HammI-4 U 101/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2010, 580Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2010, Seite: 580
  • WRP 2010, 1275Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2010, Seite: 1275
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil30.08.2010

Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/1. Hand" ist irreführendBeim Mietwa­gen­verkauf muss bei der Verwendung des Begriffs "Jahreswagen" in Verbindung mit Anzahl der Vorbesitzer über Art des Vorbesitzes aufgeklärt werden

Die Angabe bei einem Mietwagen "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/ 1. Hand" ist irreführend, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt werde. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Inter­net­plattform einen Pkw mit der Beschreibung "Jahreswagen 1 Vorbesitzer" und "1. Hand" angeboten. Dieser Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und gegen die Anbieterin im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren eine Unter­las­sungs­ver­fügung erwirkt (Landgericht Essen, Beschluss vom 18. Oktober 2009, Aktenzeichen 45 O 5/09).

Landgericht verneint Irreführung

Auf den Widerspruch der Anbieterin hatte das Landgericht Essen diesen Beschluss aufgehoben und die Irreführung verneint. Die Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der eingetragenen Halter verstanden. Über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei (Landgericht Essen, Urteil vom 19. März 2010, Aktenzeichen 45 U 5/10).

Durch­schnitts­ver­braucher versteht Angaben nicht nur formal

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die landge­richtliche Unter­las­sungs­ver­fügung bestätigt. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs "Jahreswagen" auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der Durch­schnitts­ver­braucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietfahrzeuge würden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfalt­sein­stel­lungen benutzt, dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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