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- MDR 2016, 96Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 96
- NJW-RR 2016, 203Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 203
- NJW-Spezial 2016, 71Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 71
- Landgericht Mainz, Urteil29.05.2015, 2 O 156/14
Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.11.2015
Pflichtteilsberechtigter muss Erben Auskunft über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten erteilenAuskunftspflicht umfasst alle wertbildenden Faktoren, Zeitpunkt der Zuwendung sowie etwaige Anordnungen des Erblassers
Ein Pflichtteilsberechtigter ist verpflichtet dem Erben Auskunft darüber zu erteilen, ob er zu Lebzeiten vom Erblasser auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen erhalten hat. Die Auskunftspflicht umfasst alle wertbildenden Faktoren, den Zeitpunkt der Zuwendungen und etwaige Anordnungen des Erblassers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod seiner Mutter im Mai 2013 machte der Sohn der Erblasserin seinen Pflichtteil gegenüber dem Erben, dem Ehemann der Erblasserin geltend. Im Rahmen der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung meinte der Erbe, der Sohn müsse sich die zu Lebzeiten von seiner Mutter erhaltenen Zuwendungen auf sein Pflichtteil anrechnen lassen. Der Sohn gab daraufhin die Erklärung ab, keine anrechnungspflichtigen Zuwendungen empfangen zu haben. Das Landgericht Mainz sah die Auskunftspflicht damit als erfüllt an und sprach dem Sohn ein Pflichtteilsbetrag zu. Dagegen richtete sich die Berufung des Erben.
Anspruch auf Auskunft über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Erben und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Erben habe gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Sohn ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der von der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen zugestanden (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2010 - IV ZR 91/09 -). Anzugeben seien alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunkt der Zuwendungen sowie etwaige Anordnungen des Erblassers. Zudem sei es nicht der subjektiven Einschätzung des Pflichtteilsberechtigten überlassen, welche Zuwendungen er als anrechnungspflichtig einschätze.
Keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch pflichtteilsberechtigten Sohn
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der pflichtteilsberechtigte Sohn durch seine Erklärung den Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Erbe habe konkrete Zuwendungen behauptet. Dazu hätte sich der Sohn ausreichend erklären müssen. Dies sei aber unterblieben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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