23.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 22996

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Urteil25.11.2015Oberlandesgericht Koblenz5 U 779/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 96Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 96
  • NJW-RR 2016, 203Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 203
  • NJW-Spezial 2016, 71Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 71
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mainz, Urteil29.05.2015, 2 O 156/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.11.2015

Pflichtteils­berechtigter muss Erben Auskunft über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten erteilenAuskunfts­pflicht umfasst alle wertbildenden Faktoren, Zeitpunkt der Zuwendung sowie etwaige Anordnungen des Erblassers

Ein Pflichtteils­berechtigter ist verpflichtet dem Erben Auskunft darüber zu erteilen, ob er zu Lebzeiten vom Erblasser auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen erhalten hat. Die Auskunfts­pflicht umfasst alle wertbildenden Faktoren, den Zeitpunkt der Zuwendungen und etwaige Anordnungen des Erblassers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod seiner Mutter im Mai 2013 machte der Sohn der Erblasserin seinen Pflichtteil gegenüber dem Erben, dem Ehemann der Erblasserin geltend. Im Rahmen der anschließenden gerichtlichen Ausein­an­der­setzung meinte der Erbe, der Sohn müsse sich die zu Lebzeiten von seiner Mutter erhaltenen Zuwendungen auf sein Pflichtteil anrechnen lassen. Der Sohn gab daraufhin die Erklärung ab, keine anrech­nungs­pflichtigen Zuwendungen empfangen zu haben. Das Landgericht Mainz sah die Auskunfts­pflicht damit als erfüllt an und sprach dem Sohn ein Pflicht­teils­betrag zu. Dagegen richtete sich die Berufung des Erben.

Anspruch auf Auskunft über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten des Erben und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Erben habe gegenüber dem pflicht­teils­be­rech­tigten Sohn ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der von der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen zugestanden (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2010 - IV ZR 91/09 -). Anzugeben seien alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunkt der Zuwendungen sowie etwaige Anordnungen des Erblassers. Zudem sei es nicht der subjektiven Einschätzung des Pflicht­teils­be­rech­tigten überlassen, welche Zuwendungen er als anrech­nungs­pflichtig einschätze.

Keine Erfüllung des Auskunfts­an­spruchs durch pflicht­teils­be­rech­tigten Sohn

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe der pflicht­teils­be­rechtigte Sohn durch seine Erklärung den Auskunfts­an­spruch nicht erfüllt. Der Erbe habe konkrete Zuwendungen behauptet. Dazu hätte sich der Sohn ausreichend erklären müssen. Dies sei aber unterblieben.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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