23.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 23008

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Urteil27.01.2010BundesgerichtshofIV ZR 91/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2010, 16Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2010, Seite: 16
  • NJW 2010, 3023Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 3023
  • WM 2010, 857Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2010, Seite: 857
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil27.03.2008, 2/7 O 361/05
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil25.03.2009, 19 U 126/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.01.2010

BGH: Auswirkung einer unentgeltlichen Zuwendung "im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge" auf Pflicht­teils­berechnung erfordert Ermittlung des Erblas­ser­willensErblasserwillen kann auf Ausgleichung, Anrechnung oder Anrechnung und Ausgleichung gerichtet sein

Erhält ein Pflicht­teils­berechtigter "im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge" eine unentgeltliche Zuwendung, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung (§§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB), eine Anrechnung (§ 2315 Abs. 1 BGB) oder kumulativ eine Ausgleichung und Anrechnung (§ 2316 Abs. 4 BGB) anordnen wollte. Haben die Erben ausreichend zum Wert der Zuwendung vorgetragen, so liegt es am Pflicht­teils­berechtigten im Rahmen seiner Auskunfts­pflicht diesem Vortrag entge­gen­zu­treten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte der Sohn nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2005 gegen die Erben, seine Schwester und ihre Kinder, Pflichtteils- und Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­ansprüche geltend. Diese vertraten jedoch die Meinung, dass ihm solche Ansprüche nicht zustünden, da er im Jahr 1981 den von ihrer Mutter betriebenen Großhandel für Herrentextilien und Herre­nac­ces­soires "im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge unentgeltlich erhalten habe. Der Unter­neh­menswert übersteige den Wert der Pflicht­teils­ansprüche. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden zu Gunsten der Erben und wiesen daher die Zahlungsklage des pflicht­teils­be­rech­tigten Sohnes ab. Dagegen richtete sich die Revision des Sohnes.

Erfor­der­lichkeit der Ermittlung des Erblas­ser­willens

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Sohnes und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Erhalte ein Pflicht­teils­be­rech­tigter "im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge unentgeltlich" eine Zuwendung, so müsse durch Auslegung ermittelt werden, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung (§§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB), eine Anrechnung (§ 2315 Abs. 1 BGB) oder kumulativ eine Ausgleichung und Anrechnung (§ 2316 Abs. 4 BGB) habe anordnen wollen. Es sei entscheidend, ob mit der Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Pflicht­teils­be­rech­tigten gewünscht war (Anrechnung) oder klargestellt werden sollte, dass der Pflicht­teils­be­rechtigte lediglich zeitlich vorgezogen bedacht werden sollte, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben sollte (Ausgleichung).

Aufhebung des Berufungs­urteils

Da das Berufungs­gericht dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, hob der Bundes­ge­richtshof die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.

Auskunfts­pflicht des Pflicht­teils­be­rech­tigten

Der Bundes­ge­richtshof verwies zudem darauf, dass der Pflicht­teils­be­rechtigte im Rahmen seiner Auskunftspflicht dem Vortrag des Erben zum Wert der Zuwendung substantiiert entgegentreten müsse.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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