18.10.2024
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Dokument-Nr. 32546

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Oberlandesgericht München Beschluss21.11.2022

Kein Auskunfts­an­spruch wegen Pflicht­teilsrecht bei Annahme eines Vermächtnisses in Höhe des PflichtteilsAnspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­verzeichnisses

Ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 2314 BGB besteht nicht, wenn der Pflichtteils­berechtigte bereits ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils­anspruchs angenommen hat. Ihm steht aber ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­verzeichnisses gemäß § 242 BGB zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod einer Frau im Jahr 2021 beerbte ihr Ehemann sie aufgrund eines Ehe- und Erbvertrags allein. Der Sohn der Erblasserin nahm ein Vermächtnis in Höhe seines Pflicht­teils­an­spruchs an. Nachfolgend klagte er gegen den Ehemann der Erblasserin unter anderem auf Vorlage eines notariellen Nachlass­ver­zeich­nisses. Das Landgericht Landshut wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlass­ver­zeich­nisses

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlass­ver­zeich­nisses zu. Der Anspruch lasse sich nicht auf § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Dieser Auskunfts­an­spruch bestehe nicht mehr, da ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr gegeben sei. Mit Annahme des Vermächtnisses sei der Pflicht­teils­an­spruch vollständig erloschen.

Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­ver­zeich­nisses

Jedoch stehe dem Kläger gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­ver­zeich­nisses zu, so das Oberlan­des­gericht. Ein solcher Anspruch sei anzuerkennen, da die zweck­ent­spre­chende Geltendmachung des Vermächt­nis­an­spruchs zuverlässige Kenntnis vom Bestand des Nachlasses erfordere.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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