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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss01.12.2011

Stuhlbein weggebrochen: Reise­ver­an­stalter haftet nicht für Schaden nach Sturz von einem Plastikstuhl im HotelVerkehrs­si­che­rungs­pflicht besteht nur für allgemein als gefahrtragend anzusehende Einrich­tungs­ge­gen­stände und Hotelanlagen

Verletzt sich ein Urlauber durch das Wegknicken eines Plastik­stuhlbeins, so hat er nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im vorliegenden Fall klagte ein Mann gegen seinen Reiseveranstalter auf Schadensersatz, nachdem er sich in seinem Hotel durch den Sturz mit einem Plastikstuhl einen Halswirbel gebrochen hatte. Der Kläger verbrachte gemeinsam mit seiner Frau einen Urlaub in Kroatien, den das Paar als Pauschalreise gebucht hatte. Der Unfall ereignete sich, als sich der Mann zum Lesen auf einen Plastikstuhl auf dem Balkon setzte und das hintere Bein des Stuhls plötzlich einknickte. Der Mann schlug schließlich mit dem Hinterkopf an der sich hinter ihm befindlichen Betonwand und auf dem Betonboden auf und erlitt dabei eine Schürfwunde am Hinterkopf und brach sich den siebten Halswirbel. Der Kläger verlangte vor Gericht die Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 10.000 Euro vom Reise­ver­an­stalter sowie den Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, die ihm aufgrund des Vorfalls noch entstehen würden.

Reise­ver­an­stalter muss Sicher­heits­s­tandard der Vertragshotels ausreichend prüfen

Das Oberlan­des­gericht Koblenz gelangte jedoch zu der Überzeugung, dass kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen den Reise­ver­an­stalter bestanden habe. Zwar komme eine Haftung des Reise­ver­an­stalters aus unerlaubter Handlung aufgrund einer eigenen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht. Den Reise­ver­an­stalter treffe bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen eine eigene Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Diese Pflicht erstrecke sich nicht nur auf die Auswahl und Kontrolle des eigenen Personals und eigener Transportmittel, sondern auch auf die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger. Der Reise­ver­an­stalter müsse sich vergewissern, dass das Vertragshotel einen ausreichenden Sicher­heits­s­tandard biete und sich davon überzeugen, dass Treppen, Aufzüge, elektrische Anlagen, Wasserrutschen oder Swimmingpools keine Gefahren für die Hotelgäste darstellten.

Häufigkeit und Umfang der erforderlichen Überprüfungen muss für Reise­ver­an­stalter zumutbar sein

Jedoch könne nicht erwartet werden, dass auch Plastikstühle regelmäßig auf ihre Gefährlichkeit hin geprüft würden. Konnte der Kläger den Schaden am Plastikstuhl nicht erkennen, so konnte dies auch nicht zwingend vom Hotelpersonal oder vom Reise­ver­an­stalter erwartet werden. Die Frage, wie häufig und in welchem Umfang die im Rahmen der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht erforderlichen Überprüfungen stattfinden müssten, hänge vom Einzelfall ab, wobei auch die Zumutbarkeit für den Reise­ver­an­stalter zu berücksichtigen sei (BGH, NJW 2006, 3268: Wasserrutsche). Der Reise­ver­an­stalter im vorliegenden Fall trug vor, dass das Hotelzimmer täglich gesäubert und dabei zwangsläufig auch die Funkti­o­ns­tüch­tigkeit der Plastikstühle auf dem Balkon in gebotenem Maße "überprüft" worden sei. Wäre ein Stuhl angebrochen gewesen, wäre dies beim Säubern bemerkt worden. Sämtliche Stühle seien zudem erst vor kurzem neu beschafft worden und wären mit dem Sicher­heits­zer­tifikat "CE" ausgestattet gewesen.

Das Gericht sah nach Darlegung dieser Umstände keine Veranlassung, dem Reise­ver­an­stalter ein Fehlverhalten vorzuwerfen. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz habe demnach nicht festgestellt werden können.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)

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