18.10.2024
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Dokument-Nr. 2697

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Urteil18.07.2006BundesgerichtshofX ZR 142/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2006, 2176Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2006, Seite: 2176
  • FamRZ 2006, 1517Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2006, Seite: 1517
  • MDR 2007, 258Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 258
  • NJW 2006, 3268Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 3268
  • NZV 2006, 649Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 649
  • RRa 2006, 206Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2006, Seite: 206
  • VersR 2006, 1653Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 1653
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.07.2006

Wasserrutschen-Unfall: BGH zur Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Reise­ver­an­stalters bei HotelanlagenGrund­sat­z­ent­scheidung zu Prüfungs­pflichten von Reise­un­ter­nehmen

Reise­ver­an­stalter müssen sicherstellen, dass ihre Vertragshotels den Sicher­heits­s­tandards genügen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden. Die Karlsruher Richter hatten über einen Fall der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht eines Reise­ver­an­stalters zu entscheiden. Die Vorinstanzen sprachen der Familie eines auf einer Wasserrutsche tödlich verunglückten Kindes Schadensersatz zu. Diese Entscheidung wurde nun vom BGH bestätigt.

Kläger sind die Angehörigen eines elfjährigen Kindes, das auf einer Pauschalreise der Familie in Griechenland bei der Benutzung einer auf dem Hotelgelände stehenden Wasserrutsche ertrank, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. Die Öffnungen der Absaugrohre waren nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt; der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne Baugenehmigung errichtet. Die Mutter - die auch aufgrund abgetretenen Anspruchs des Vaters handelt - und die Brüder des Kindes, die alle an posttrau­ma­tischen Belas­tungs­stö­rungen mit Krankheitswert leiden, haben den Reise­ver­an­stalter auf Schmerzensgeld verklagt, weil dieser seine Pflicht verletzt habe, die Sicherheit der Hotel­ein­rich­tungen zu überprüfen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und jedem Famili­en­mitglied jeweils 20.000,-- € zuerkannt. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des beklagten Reise­ver­an­stalters zurückgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs trifft den Reise­ver­an­stalter eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicher­heits­s­tandard bieten. Bei der inmitten des Hotelkomplexes gelegenen Wasserrutsche handelte es sich aus der - maßgeblichen - Sicht der Reisenden um eine zum Leistungs­angebot des Reise­ver­an­stalters gehörende Hotel­ein­richtung, auch wenn die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotel­be­schreibung nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Der Reise­ver­an­stalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen.

Diese Prüfungspflicht hat er verletzt. Denn auf jeden Fall hätte er sich danach erkundigen müssen, ob die Anlage genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden war.

Diese Sachlage spricht dafür, dass dann der Tod des Kindes und die dadurch verursachten psychischen Beein­träch­ti­gungen der Eltern und Geschwister vermieden worden wären. Für einen anderen Gesche­hens­ablauf ist dem Vortrag der Beklagten nichts zu entnehmen.

Da deren seelische Störungen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ein pathologisches Ausmaß angenommen und somit die Angehörigen einen delikts­rechtlich ersatzfähigen eigenen Gesund­heits­schaden erlitten haben, können sie Schmerzensgeld verlangen. Dessen Bemessung war Sache der tatrichterlich urteilenden Vorinstanzen und ist von der Revision auch nicht beanstandet worden.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

der Leitsatz

BGB §§ 651 f, 823 Abs. 1

Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Reise­ver­an­stalters erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erwähnt hat, sofern sie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt auch, wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes Entgelt erhebt.

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