15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11040

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil15.07.1999

Stuhl zusam­men­ge­bochen: Gastwirte müssen ihr Mobiliar regelmäßig kontrollieren - andernfalls drohen Schaden­s­er­satz­ansprücheStühle in Restaurants müssen ausreichend stabil sein und dürfen auch beim Zurücklehnen der Gäste nicht zusammenbrechen

Ein Gastwirt ist verpflichtet, von seinen Gästen Gefahren abzuwenden, die ihnen beim Besuch der Gaststätte durch den Zustand der Zugänge, der Räumlichkeiten und des Mobiliars drohen. Er muss deshalb seinen Gästen ausreichend stabiles Mobiliar zur Verfügung stellen. Hat er dies nicht getan, sondern einen Stuhl angeboten, der ohne missbräuchliche Benutzung unter dem Gast zusammenbricht, hat er allein dadurch die ihm obliegende Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt und dem Gast Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Mit dieser Begründung sprach das Gericht dem Kläger, der sich bei einem Restau­rant­besuch verletzt hatte, weil sein Stuhl beim Zurücklehnen unter ihm zusam­men­ge­brochen war, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der beklagte Gastwirt hätte das Mobiliar einer regelmäßigen Kontrolle unterziehen müssen, wobei die fünfzehn Jahre alten Stühle eher in kürzeren Intervallen hätten untersucht werden sollen.

Betrunkene Gäste gehen mit Mobiliar nicht zimperlich um - Gastwirte müssen deshalb Stühle auf Schäden untersuchen

Denn gerade in Gaststätten, in denen zum Teil auch größere Mengen Alkohol getrunken werden, müsse damit gerechnet werden, dass alkoholisierte Gäste mit dem Mobiliar nicht gerade zimperlich umgehen und daran Schäden anrichten. So habe auch die erstin­sta­nzliche Beweisaufnahme ergeben, dass vor dem streitigen Unfall ein Betrunkener mit einem Stuhl umgekippt sei. Der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass er in regelmäßigen Abständen die Stühle auf Schäden hin untersucht habe.

Buchenholz ist bruchsicherer als Eichenholz

Dass der Gastwirt hingegen Stühle aus Eichenholz in seinem Gastraum aufgestellt habe, sei nicht per se sorgfaltswidrig. Laut Sachver­stän­di­gen­gut­achten sei die von dem Beklagten gekaufte Art von Eichen­holz­stühlen grundsätzlich für den Gastro­no­mie­betrieb geeignet. Deshalb könne ihm nicht entge­gen­ge­halten werden, dass Stühle aus Buchenholz generell bruchsicherer seien als solche aus dem kurzfaserigen Eichenholz. Sein Sorgfalts­verstoß habe allein in der mangelnden Kontrolle der Stühle auf Schäden bestanden.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/we)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11040

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI