Dokument-Nr. 28830
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- FamRB 2019, 348Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2019, Seite: 348
- FamRZ 2019, 804Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 804
- FF 2019, 262Zeitschrift: FF - Forum Familienrecht (FF), Jahrgang: 2019, Seite: 262
- NJW-Spezial 2019, 390Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 390
- Amtsgericht Mayen, Beschluss16.07.2018, 8b F 417/17
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss14.11.2018
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf umzugswilligen Elternteil erst nachdem Kind Grundschule beendet hatBis zur Beendigung bleibt Umzug verhinderndes gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht bestehen
Möchte ein Elternteil mit einem Kind umziehen und beantragt deshalb die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich, so kann dies solange zurückgestellt werden, bis das Kind die Grundschule beendet hat. Bis dahin verbleibt es bei dem Umzug verhindernden gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die geschiedenen Eltern eines neunjährigen Kindes im Jahr 2017 über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Hintergrund dessen war, dass die Kindesmutter mit dem Kind zu ihrem über 200 km entfernt wohnenden neuen Lebensgefährten ziehen wollte. Das Amtsgericht Mayen übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater. Die Kontinuität erfordere nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf das schulische und persönliche Umfeld des Kindes einen Verbleib in seinem bisherigen Wohnumfeld. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.
Beendigung der Grundschule Voraussetzung für Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Kindesmutter
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zum Teil zu Gunsten der Kindesmutter. Ihr sei zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, jedoch erst nachdem das Kind die Grundschule beendet hat. Es entspreche dem Kindeswohl, wenn das Kind die Grundschule noch in seiner gewohnten Umgebung und der ihm vertrauten Schule beendet. Denn ein Schulwechsel könne leicht zu einem vorübergehenden Notenabfall führen, bis sich das Kind an die neue Schule und seine neue Umgebung gewöhnt hat. Nach dem Ende der Grundschule stehe demgegenüber ohnehin ein Umbruch an. Aus diesem Grund müsse das Recht der Kindesmutter, mit ihrem neuen Freund zusammenziehen zu wollen, vorübergehend zurücktreten.
Keine Notwendigkeit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Kindesvater
Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater sei nicht notwendig, so das Oberlandesgericht. Es genüge, dass es bis zum Ende der Grundschule beim gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht verbleibt. Denn damit dürfe die Kindesmutter ohne Zustimmung des Kindesvaters nicht umziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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