23.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil01.06.2017

Kranken­tagegeld­versicherung: Versicherer hat Zeitpunkt einer behaupteten Berufs­un­fä­higkeit nachzuweisenOLG Koblenz zum Anspruch von Versicherten auf Kranken­tagegeld­leistungen

Der Eintritt der Berufs­un­fä­higkeit mit Beendigung der Leistungs­pflicht einer Kranken­tagegeld­versicherung setzt voraus, dass mit einer Erwer­bs­fä­higkeit überhaupt nicht zu rechnen ist oder die Heilungschancen so schlecht sind, dass ungewiss ist, ob der Versicherte je wieder arbeiten kann. Die Prognose muss ex ante für den Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versicherer das Ende der Leistungs­pflicht behauptet. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Versi­che­rungskunde einen Schlaganfall erlitten hatte und die Krankentagegeldversicherung nicht die von ihm erhofften Zahlungen leistete, verklagte er die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft. Der Versicherer hatte zunächst unter Zuhilfenahme von Steuer­un­terlagen eine Vertrags­an­passung mit reduzierter Kranken­ta­ge­geld­zahlung versucht und kurz darauf bereits den Eintritt der Berufsunfähigkeit feststellen wollen. Die Folge wäre, dass drei Monate später die Zahlungen aus der Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung entfielen wären.

LG: Reduzierung des Kranken­ta­ge­geldes nicht zu bemängeln - Gewünschter Eintritt der Berufs­un­fä­higkeit nicht korrekt

Nachdem erstinstanzlich das Landgericht entschieden hatte, dass die Reduzierung des Kranken­ta­ge­geldes nicht zu bemängeln sei, wohl aber der von der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft gewünschte Eintritt der Berufs­un­fä­higkeit, bestand der Versi­che­rungs­vertrag weiterhin. In der Berufungs­ver­handlung vor dem Oberlan­des­gericht Koblenz - der Versi­che­rungskunde war mittlerweile arbeitsunfähig geworden - ging es noch um die Höhe der Zahlungen aus der Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung sowie den Eintritt der Berufs­un­fä­higkeit.

Früheres Ende der Kranken­ta­ge­geld­zah­lungen nicht gerechtfertigt

Nach Meinung des Oberlan­des­ge­richts hatte der Versicherer nicht nachgewiesen, dass die Berufs­un­fä­higkeit schon vor der Entlassung des Versicherten aus der Klinik eingetreten sei. Aus den Anhörungen der Sachver­ständigen ergebe sich kein entsprechendes Bild. Dementsprechend sei ein früheres Ende der Kranken­ta­ge­geld­zah­lungen, wie von der Versicherung verlangt, nicht gerechtfertigt.

Klausel zur Anpas­sungs­mög­lichkeit intransparent und daher unwirksam

Hinsichtlich der durch die Versicherung vorgenommenen Anpassung in der Höhe entschied das Oberlan­des­gericht, dass die Herabsetzung nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Die in den Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen verwendete Klausel zur Anpas­sungs­mög­lichkeit für den Versicherer sei für Verbraucher intransparent und daher unwirksam. Das habe der Bundes­ge­richtshof zwischen­zeitlich entschieden. Infolgedessen hat das Oberlan­des­gericht Koblenz dem Versicherten den ursprünglich im Vertrag vereinbarten Kranken­ta­ge­geldsatz zugesprochen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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