24.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 4562

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Urteil18.07.2007BundesgerichtshofIV ZR 129/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Tübingen, Urteil14.10.2005, 4 O 141/05
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil25.04.2006, 10 U 238/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.07.2007

Krankentagegeld: Private Kranken­ver­si­cherung darf nur aus wichtigem Grund kündigenBGH zu den Anforderungen einer fristlosen Kündigung durch private Krankenkassen

Wenn ein Versi­che­rungs­nehmer beruflich tätig wird, während er Krankentagegeld bezieht, ist die Versicherung berechtigt, den Versi­che­rungs­vertrag fristlosen zu kündigen, sofern es sich nicht um eine berufliche Tätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung handelt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof im Falle eines Architekten entschieden, der Krankentagegeld bezog und während dieser Zeit drei Beratungs­ge­spräche mit einem angeblichen Bauherrn führte.

Die Parteien haben über den Fortbestand eines vom beklagten Versicherer fristlos gekündigten Kranken­ver­si­che­rungs­ver­hält­nisses gestritten, das neben einer Krankentagegeldversicherung unter anderem eine Krank­heits­kosten- und eine Pflege­pflicht­ver­si­cherung umfasst. Der Versicherer hat das Kranken­ver­si­che­rungs­ver­hältnis insgesamt gekündigt. Er hat die Kündigung darauf gestützt, der Kläger hätte trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit seine Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt und dadurch unberechtigt Leistungen aus der Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung zu erschleichen versucht. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen setzt der Anspruch auf Krankentagegeld Arbeits­un­fä­higkeit voraus. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgeht.

Architekt nahm Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung mehrmals in Anspruch

Der Kläger, ein selbständiger Architekt, nahm im Jahre 1990 bei der beklagten Versi­che­rungs­ge­sell­schaft eine Krank­heits­kosten-, eine Pflegepflicht- und eine Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung. Im Jahre 2004 zeigte er seine Arbeits­un­fä­higkeit an. Nachdem die Beklagte wiederholt Krankentagegeld geleistet hatte, stellte sie die Zahlungen an den Kläger im Februar 2005 ein.

Versicherung zweifelt an medizinischem Befund der Arbeits­un­fä­higkeit des Architekten

Die Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kläger nach medizinischem Befund nicht imstande war, seinen Beruf auszuüben, beauftragte ein Unternehmen mit der Überprüfung des Klägers im Hinblick auf eine tatsächliche Berufsausübung. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens, der Zeuge A., nahm Kontakt mit dem Kläger auf und gab sich als Bauinteressent aus. Es kam daraufhin im März 2005 zu drei Treffen mit dem Kläger. Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 30. März 2005 die fristlose Kündigung mit der Begründung, der Kläger sei beruflich tätig geworden und habe gleichzeitig Krankentagegeld geltend gemacht.

Der Kläger hält die Kündigung für unbegründet und beantragt festzustellen, dass das Kranken­ver­si­che­rungs­ver­hältnis insgesamt fortbesteht. Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte zur außer­or­dent­lichen Kündigung allein der Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung berechtigt gewesen ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht die Feststel­lungsklage insgesamt abgewiesen, weil die fristlose Kündigung auch zur Beendigung der Krank­heits­kosten- und der Pflege­pflicht­ver­si­cherung geführt habe.

BGH: Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung besteht fort

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revision des Klägers festgestellt, dass das Kranken­ver­si­che­rungs­ver­hältnis insgesamt fortbesteht. Die Beklagte war bereits zur außer­or­dent­lichen Kündigung der Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung nicht berechtigt. Zwar war der Kläger an den drei Tagen, an denen er mit dem Zeugen A. über die Verwirklichung von dessen (angeblichem) Bauvorhaben gesprochen hatte, nicht bedingungsgemäß arbeitsunfähig, weil er damit seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hatte, zu der bei einem selbständigen Architekten auch die Akquisition neuer Kunden gehört. Unter einer Ausübung beruflicher Tätigkeit sind alle selbst geringfügigen Tätigkeiten zu verstehen, die dem Berufsfeld des Versi­che­rungs­nehmers zuzuordnen sind. Der Kläger hatte deshalb für drei Tage zu Unrecht Krankentagegeld verlangt.

BGH: Versicherung konnte hier nicht aus wichtigem Grund kündigen - Gesamtabwägung aller Umstände ist erforderlich

Dies berechtigte die Beklagte aber nicht zur Kündigung der Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses nicht zugemutet werden kann. Diese erforderliche Gesamtabwägung ist in den Vorinstanzen nicht im rechtlich gebotenen Maß durchgeführt worden. Insbesondere wurde nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger nur in geringem Umfang beruflich tätig geworden war, die Tätigkeit sich auf die Besprechungen mit dem Zeugen A. beschränkten und die Beklagte ihre Leistungen eingestellt hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 103/07 des BGH vom 18.07.2007

der Leitsatz

MB/KT § 1 Abs. 3

Von der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird die Ausübung jedweder auch geringfügiger Tätigkeiten erfasst, die dem Berufsfeld des Versi­che­rungs­nehmers zuzuordnen sind (hier: Akqui­si­ti­o­ns­tä­tig­keiten eines selbständigen Architekten).

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