23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 13240

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil07.09.2011

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz im HotelbadezimmerHotel muss Gast nur vor Gefah­ren­si­tua­tionen schützen, die über das übliche Risiko der Betriebsnutzung hinausgehen

Wer auf dem feucht gewordenen Fliesenboden eines Hotel­ba­de­zimmers ausrutscht und stürzt, der trägt für diesen Unfall die volle Verantwortung. Der Hotelbetreiber darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Gast sichtbare Gefahren erkennt und ihnen durch Achtsamkeit ausweicht beziehungsweise begegnet. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann in der Regel nicht geltend gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Frau auf Schadensersatz, nachdem sie im Badezimmer ihres Hotelzimmers ausgerutscht und gestürzt war. Die Klägerin begründete ihren Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hotelbetreiber damit, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe. Der Gast erwarte im Bad Vorkehrungen, die das Ausrutschen verhindern würden. Im Badezimmer des Hotels im vorliegenden Fall habe lediglich ein "Sicherheit vortäuschender Lappen" ausgelegen. Der Hotelgast dürfe die Einhaltung üblicher Standards erwarten, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben gewesen sei und damit die volle Haftung des Hotelbetreibers begründe. Die Klägerin sah in den fehlenden Maßnahmen gegen das Ausrutschen zudem eine Einschränkung der Tauglichkeit des Hotelzimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Schaden­s­er­satz­pflicht des Hotelbetreibers scheidet wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin aus

Der Klägerin stand nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Eine Schaden­s­er­satz­pflicht des Hotelbetreibers scheide wegen des vollständig überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin am Hergang des Sturzes aus. In einem Beherbergungs- oder Hotelbetrieb müsse der Gast, in Anlehnung an die überkommenen allgemeinen Grundsätze der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, vor Gefah­ren­si­tua­tionen geschützt werden, die über das übliche Risiko der Betriebsnutzung hinausgingen und vom Gast nicht vorhergesehen und nicht ohne Weiteres zu erkennen seien. Der Hotelbetreiber dürfe jedoch grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Gast sichtbare Gefahren erkenne und ihnen durch Achtsamkeit ausweicht beziehungsweise begegnet.

Gefahrbringende Umstände hätten die Klägerin zu besonderer Umsicht veranlassen müssen

Der Sturz eines Hotelgastes auf dem feucht gewordenen Fliesenboden sei als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos einzuordnen. Die Fallgestaltung erscheine im Grunde vergleichbar mit dem Sturz des Hotelgastes auf einem durch Wasser und Seife rutschig gewordenen Baden­wan­nenboden (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1992, 1018; s. auch OLG Frankfurt VersR 1988, 598). Dass Halte­vor­rich­tungen nicht vorhanden gewesen seien und der Fliesenfußboden vor der Duschkabine feucht geworden sei, wären ohne Weiteres erkennbare gefahrbringende Umstände gewesen, die die Klägerin zu besonderer Umsicht hätten veranlassen müssen. Die grobe Außer­acht­lassung der zum Eigenschutz gebotenen Sorgfalt rechtfertige eine vollständige Haftentlassung des beklagten Hotelbetreibers.

Im vorliegenden Fall stehe auch nicht unmittelbar eine mangelhafte Beschaffenheit des kraft Beher­ber­gungs­ver­trages überlassenen Hotelzimmers in Rede, so dass die von der Klägerin angeführte eingeschränkte Tauglichkeit des Zimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu betrachten gewesen sei.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13240

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI