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Oberlandesgericht Köln Urteil18.12.2006

Reise­ver­an­stalter haftet nicht für Sturz in eine GlastürTür muss nicht aus Sicherheitsglas bestehen

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Haftung eines Reise­ver­an­stalters bei einem Sturz in eine Glastür verneint.

Im Fall war ein Familienvater während des Bulgarienurlaub in eine Glastür des Hotels gestürzt und hatte sich durch das zersplitternde Glas eine lebens­ge­fährliche Verletzung der Halsschlagader zugezogen, die zu seinem Glück von einem britischen Hotelgast sofort notfallmäßig versorgt werden konnte.

Der Familienvater hatte Schmerzensgeld und Ersatz weiterer Schäden mit der Begründung verlangt, die Glastür hätte aus Sicherheitsglas sein müssen. Dieser Argumentation ist der 16. Zivilsenat allerdings nicht gefolgt; selbst nach deutschen Sicher­heits­s­tandards müssten Glastüren wie etwa typische Balkon- oder Terrassentüren nicht mit splitterfreiem Glas ausgestattet sein oder Warnaufkleber tragen. Dass in Bulgarien etwas anderes gelte, habe der Anspruchsteller nicht vorgetragen. Den Reise­ver­an­stalter treffe auch keine besondere Pflicht, Glastüren in Hotel­un­ter­künften zu überprüfen. Anders könnte es nur sein, wenn etwa mit einer besonderen "kindgerechten Ausstattung" geworben worden sei, was hier aber nicht der Fall war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 20.12.2006

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