21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2639

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Urteil16.05.2006BundesgerichtshofVI ZR 189/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2006, 1405Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1405
  • NJW 2006, 2326Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2326
  • NZM 2006, 578Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 578
  • VersR 2006, 665Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 665
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.05.2006

Kleinkind fiel in Glastür: Keine überspitzten Anforderungen an Verkehrs­si­cherungBGH zur Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Vermieters / BGH weist Klage ab

Wenn ein Vermieter eine Wohnung an eine Familie mit Kleinkindern vermietet, muss er nicht mit Glasausschnitt versehene Zimmertüren mit Sicherheitsglas nachrüsten. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der beklagte Vermieter vermietete im November 2001 eine 6-Zimmer-Wohnung an eine Familie mit drei Kleinkindern. Das Haus war 1966 erbaut worden. Beim Spielen lief eines der Kleinkinder gegen eine Zimmertür, die aus einem Holzrahmen mit Glasausschnitt, der im unteren Bereich in einer Höhe von 40 cm begann, bestand. Das Glas war kein Sicherheitsglas. Bei dem Unfall fiel die damals Zweijährige mit Kopf und Schultern in die Scheibe. Ein winziges Teil aus der zerbrochenen und zersplitterten Scheibe gelangte in das linke Auge, wodurch die Zweijährige die Sehkraft des linken Auges nahezu vollständig verlor.

Die auf Schadensersatz gerichtete Klage gegen den Vermieter wurde vom Bundes­ge­richtshof abgewiesen. Der Vermieter habe seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht verletzt.

Grundsätzlich sei derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schaffte, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrs­si­cherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren.

Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden könne. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrs­si­cherung, die jede Schädigung ausschließt, sei im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungs­be­gründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten.

Im Fall bestanden weder zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses noch zum Zeitpunkt des Einzuges der Familie in die Wohnung baurechtlichen Vorschriften, nach denen Zimmertüren mit Glasaus­schnitten in Wohnungen mit Sicherheitsglas ausgestattet werden mußten. Nach § 40 Abs. 2 Bauordnung NW sei lediglich geregelt, dass Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen seien, dass sie leicht erkannt werden könnten.

Da die Mietwohnung den baurechtlichen Vorschriften im Hinblick auf ihre Ausstattung mit verglasten Wohnungs­in­nentüren der Normal­be­schaf­fenheit entsprach, oblag es den obhuts­pflichtigen Eltern der Klägerin zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen eine solche Wohnung anmieteten und für weitergehende (klein-)kindgerechte Schutz­vor­keh­rungen sorgen wollten, wie sie auch in anderen Bereichen (z.B. Steck­do­sen­si­che­rungen, Schutzgitter, Kantenschutz etc.) üblich sind.

Vorinstanzen:

LG Siegen, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 S 151/04

AG Siegen, Entscheidung vom 10.08.2004 - 13 C 372/04

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 823

Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.

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