23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
ergänzende Informationen

Landgericht Koblenz Urteil26.09.2007

Reise­ver­an­stalter haftet nicht für Sturz eines Reisenden in der Dusche eines HotelsRutschgefahren in der Dusche gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Der Veranstalter einer Pauschalreise haftet nicht für Verletzungen, die ein Kunde bei dem Sturz im Duschbereich eines Hotels erleidet, wenn sich hierbei lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden und hierdurch ein Urteil des Amtsgerichts Neuwied bestätigt.

Der Kläger mit Wohnsitz in Konstanz buchte bei der Beklagten, einem Reise­ver­an­stalter aus dem Landkreis Neuwied, eine zweiwöchige Pauscha­l­rundreise für April/Mai 2006 in Thailand. Am vierten Tag der Reise suchte der Kläger eine im Inneren des Hotelgebäudes im Saunabereich befindliche Dusche auf. Dort rutschte er auf dem nassen Fußboden aus und zog sich Verletzungen am Rücken zu, die zunächst stationär behandelt werden mussten. Eine Weiterführung der Reise war ihm nur unter Schmerzen möglich. Der Kläger hat unter anderem vorgetragen, der Fußboden sei äußerst glatt gewesen; Haltestangen oder ähnliches seien in der Dusche nicht vorhanden gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte als Reise­ver­an­stalter habe für die Folgen seines Sturzes einzustehen.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.926,- € sowie Zahlung eines angemessenen Schmer­zens­geldes verlangt. Das Amtsgericht Neuwied hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht Koblenz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Wie die zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz in den Entschei­dungs­gründen des Berufungs­urteils ausgeführt hat, stünden dem Kläger gegen die Beklagte keine Schaden­s­er­satz­ansprüche zu. Die Beklagte habe den Unfall des Klägers nicht zu vertreten. Durch den Sturz des Klägers habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Es sei allgemein bekannt, dass Duschräume, die mehreren Personen zugänglich seien, erhöhte Rutschgefahren aufwiesen. Beim Betreten der allen Hotelgästen zugänglichen Dusche habe der Kläger daher damit rechnen müssen, dass bereits vor ihm jemand dort geduscht habe und Wasser, gegebenenfalls auch Seifenreste, ein Ausrutschen ermöglichen würden. Es gehöre auch keinesfalls zum üblichen Standard, dass in Duschräumen Haltegriffe vorhanden seien oder dass Duschbereiche im Anschluss an jede Benutzung durch einen Hotelgast gereinigt und getrocknet werden müssten. Dem Kläger habe nach dem Inhalt des Reisevertrags auch kein Anspruch auf einen umgehenden, kostenlosen und begleiteten Rücktransport gegen die Beklagte zugestanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Koblenz vom 17.10.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5004

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI