21.11.2024
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Amtsgericht Neuwied Urteil02.03.2007

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen Reise­un­ter­nehmen nach Sturz in der Hoteldusche durchsetzbarAusrutschen in der Hoteldusche gehört zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden

Wer in einem Bereich in einem Hotel ausrutscht und stürzt, in dem allgemein mit Feuchtigkeit zu rechnen ist, der kann hinterher keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch für die erlittenen Schäden und Schmerzen geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied hervor.

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von einem Reise­un­ter­nehmen aufgrund eines Sturzes auf einem nassen Duschfußboden in einem Hotel während einer Thailand-Rundreise, durch den er sich eine Wirbel­säu­len­prellung zugezogen hatte.

Letzten Urlaubstage musste Kläger im Hotel bei Einnahme von Schmerzmitteln verbringen

Der Mann sei nach dem Besuch des Pools im Außenbereich des Hotels zum Duschen in den Innenbereich gegangen und dort auf dem nassen Fußboden ausgerutscht und schwer gestürzt. Zunächst sei er aufgrund starker Schmerzen in das örtliche Hospital verbracht worden und anschließend in eine Klinik nach Bangkok verlegt worden. Die letzten Tage seines Urlaubs habe der Kläger bei Einnahme von Schmerzmitteln in einem Hotel verbringen müssen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe sein Hausarzt eine schwere Wirbel­säu­len­prellung und eingeklemmte Nerven diagnostiziert, die eine Cortison-Behandlung und monatelange Massa­ge­an­wen­dungen nach sich gezogen hätten.

Kläger sieht fehlende Halte­vor­richtung als Ursache für Unfall

Der Mann begründete seinen Anspruch vor allem damit, dass der Fußboden für ihn nicht erkennbar glitschig und rutschig und eine Haltes­tan­gen­vor­richtung zum Festhalten nicht vorhanden gewesen sei. Außerdem sei die Reiseleitung seiner Aufforderung nicht nachgekommen, seinen Rücktransport nach Deutschland zu organisieren. Der Reisver­an­stalter verteidigte sich gegen diese Anschuldigungen mit dem Hinweis, dass die Ausstattung im Duschbereich des Hotels ausreichend gewesen sei, da die Dusche über einen Spritzschutz verfügte, rutschhemmende Fliesen und eine ausgelegte Gummimatte außerdem für ausreichende Sicherheit gesorgt hätten. Der vom Kläger erlittene Unfall sei deshalb dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe. Zum Vorwurf, der Aufforderung zum frühzeitigen Rücktransport nach Deutschland nicht nachgekommen zu sein, gab das Unternehmen an, eine derartige Aufforderung niemals erhalten zu haben.

Reise­ver­an­stalter haftet nicht für das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden

Das Amtsgericht Neuwied erklärte die Klage für unbegründet und folgte damit der Auffassung des Reise­un­ter­nehmens, dass sich im vorliegenden Fall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, für das der Reiseveranstalter nicht hafte. Das allgemeine Lebensrisiko eines Reisenden umfasse alle Fälle, die nicht reisespezifisch seien und mit deren Auftreten auch im privaten Alltag gerechnet werden müsse. Jemand, der einen sogenannten Nassbereich betrete, müsse immer mit Nässe und hierdurch bedingte Glätte und Rutschigkeit des Bodenbelages rechnen. Dabei sei auch irrelevant, dass sich innerhalb der Duschkabine keine Möglichkeit zum Festhalten in Form eines Griffes befunden habe, da sich der Unfall in sekun­den­schnelle abgespielt und eine Möglichkeit zum Festhalten somit nicht mehr bestanden habe. Auch ein nicht ausreichender technischer Standard des Fliesenbelags habe nicht nachgewiesen werden können.

Kein Anspruch auf Rücktransport gegen Reise­ver­an­stalter

Zahlungs­ansprüche könne der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass ihm der Rücktransport nicht ermöglicht worden sei. Der Reise­ver­an­stalter sei hierzu nicht verpflichtet gewesen. Eine Reise könne zwar aus wichtigem Grund im Falle einer Krankheit vom Reisenden gekündigt werden, als Rechtsfolge bestehe jedoch weiterhin ein Anspruch auf Zahlung des Reisepreises seitens des Reise­ver­an­stalters bei gleichzeitig nicht vorhandenem Anspruch des Reisenden auf eine Rückbeförderung. Diese müsse er schließlich selbst organisieren, solange der erfolgte Unfall in den Allein­ri­si­ko­bereich des Klägers falle.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Neuwied (vt/st)

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