Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von einem Reiseunternehmen aufgrund eines Sturzes auf einem nassen Duschfußboden in einem Hotel während einer Thailand-Rundreise, durch den er sich eine Wirbelsäulenprellung zugezogen hatte.
Der Mann sei nach dem Besuch des Pools im Außenbereich des Hotels zum Duschen in den Innenbereich gegangen und dort auf dem nassen Fußboden ausgerutscht und schwer gestürzt. Zunächst sei er aufgrund starker Schmerzen in das örtliche Hospital verbracht worden und anschließend in eine Klinik nach Bangkok verlegt worden. Die letzten Tage seines Urlaubs habe der Kläger bei Einnahme von Schmerzmitteln in einem Hotel verbringen müssen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe sein Hausarzt eine schwere Wirbelsäulenprellung und eingeklemmte Nerven diagnostiziert, die eine Cortison-Behandlung und monatelange Massageanwendungen nach sich gezogen hätten.
Der Mann begründete seinen Anspruch vor allem damit, dass der Fußboden für ihn nicht erkennbar glitschig und rutschig und eine Haltestangenvorrichtung zum Festhalten nicht vorhanden gewesen sei. Außerdem sei die Reiseleitung seiner Aufforderung nicht nachgekommen, seinen Rücktransport nach Deutschland zu organisieren. Der Reisveranstalter verteidigte sich gegen diese Anschuldigungen mit dem Hinweis, dass die Ausstattung im Duschbereich des Hotels ausreichend gewesen sei, da die Dusche über einen Spritzschutz verfügte, rutschhemmende Fliesen und eine ausgelegte Gummimatte außerdem für ausreichende Sicherheit gesorgt hätten. Der vom Kläger erlittene Unfall sei deshalb dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe. Zum Vorwurf, der Aufforderung zum frühzeitigen Rücktransport nach Deutschland nicht nachgekommen zu sein, gab das Unternehmen an, eine derartige Aufforderung niemals erhalten zu haben.
Das Amtsgericht Neuwied erklärte die Klage für unbegründet und folgte damit der Auffassung des Reiseunternehmens, dass sich im vorliegenden Fall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, für das der Reiseveranstalter nicht hafte. Das allgemeine Lebensrisiko eines Reisenden umfasse alle Fälle, die nicht reisespezifisch seien und mit deren Auftreten auch im privaten Alltag gerechnet werden müsse. Jemand, der einen sogenannten Nassbereich betrete, müsse immer mit Nässe und hierdurch bedingte Glätte und Rutschigkeit des Bodenbelages rechnen. Dabei sei auch irrelevant, dass sich innerhalb der Duschkabine keine Möglichkeit zum Festhalten in Form eines Griffes befunden habe, da sich der Unfall in sekundenschnelle abgespielt und eine Möglichkeit zum Festhalten somit nicht mehr bestanden habe. Auch ein nicht ausreichender technischer Standard des Fliesenbelags habe nicht nachgewiesen werden können.
Zahlungsansprüche könne der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass ihm der Rücktransport nicht ermöglicht worden sei. Der Reiseveranstalter sei hierzu nicht verpflichtet gewesen. Eine Reise könne zwar aus wichtigem Grund im Falle einer Krankheit vom Reisenden gekündigt werden, als Rechtsfolge bestehe jedoch weiterhin ein Anspruch auf Zahlung des Reisepreises seitens des Reiseveranstalters bei gleichzeitig nicht vorhandenem Anspruch des Reisenden auf eine Rückbeförderung. Diese müsse er schließlich selbst organisieren, solange der erfolgte Unfall in den Alleinrisikobereich des Klägers falle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Neuwied (vt/st)