18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss31.03.2014

Übertragung der Streupflicht auf Straßenanlieger durch Gemeindesatzung nur im Umfang der Streupflicht der GemeindeGemeinde darf Anliegern keine weitergehende Streupflicht auferlegen

Eine Gemeinde kann durch Satzung den Straße­n­an­liegern nur in dem Umfang die Streupflicht übertragen, als sie selbst verpflichtet ist. Die Gemeinde darf daher die Streupflicht der Anlieger nicht weiterfassen, als ihre eigene Streupflicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Streupflicht des Anliegers einer Straße, welche keinen Gehweg aufwies. Nach der Gemeindesatzung bestand die Pflicht, bei Glätte beide Straßenseiten zum Schutz der Fußgänger zu bestreuen. Der Anlieger hielt dagegen das Bestreuen einer Straßenseite für ausreichend. Nachdem das Landgericht Konstanz der Ansicht des Straße­n­an­liegers folgte, musste das Oberlan­des­gericht Karlsruhe als Berufungs­gericht über den Fall entscheiden.

Streupflicht umfasst nicht beide Straßenseiten

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Streupflicht des Straße­n­an­liegers umfasse nur eine Straßenseite. Es sei zu beachten, dass die Gemeinde, wenn sie ihrer Verkehrssicherungspflicht selber nachkommen würde, nur zum Bestreuen eines Streifens an einer der beiden Straßenseiten verpflichtet wäre. Sie könne sich dabei aussuchen, an welchen der beiden Straßenseiten sie einen Streifen für Fußgänger abstreuen möchte. Sie wäre dagegen nicht gezwungen, an beiden Straßenseiten ein gefahrloses Gehen am Straßenrand zu ermöglichen.

Übertragung weitergehender Streupflichten auf Anlieger unzulässig

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei eine Gemeinde nicht berechtigt, eine über ihre eigene Verpflichtung hinausgehende Streupflicht auf die Straßenanlieger zu übertragen. Da die Gemeinde nicht verpflichtet wäre, selbst beide Straßenseiten zu streuen, sei sie daher auch nicht berechtigt, durch Gemeindesatzung eine Verpflichtung für die Anlieger einzuführen, die beide Straßenseiten betreffe.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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