21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil15.10.2014

Straße­n­an­liegern kann Pflicht zur Reinigung der Fahrbahnen und Vornehmen des Winterdienstes auferlegt werdenStraßen­verkehrs­ordnung steht Übertragung der Straßen­rei­nigungs- und Winter­dienst­pflicht nicht entgegen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Straßen­verkehrs­ordnung Gemeinden nicht hindert, Straßenanlieger zu verpflichten, die Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten.

Das Verwal­tungs­gericht hatte festgestellt, dass die klagenden Grund­s­tück­s­an­lieger in der Gemeinde Schönwalde-Glien nicht verpflichtet seien, die vor ihren Grundstücken verlaufenden Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Dabei hatte es unter anderem darauf abgehoben, dass Fußgänger bei Straßen ohne Gehweg oder begehbarem Seitenstreifen nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung zwar den Fahrbahnrand benutzen, aber dort keine Arbeiten ausführen dürften.

Straße­n­an­liegern obliegt Reinigungs- und Winter­dienst­pflicht

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Die Straßen­ver­kehrs­ordnung stehe der Übertragung der Straßen­rei­nigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen. Aus § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO ergebe sich, dass Personen, die bei der Straßenreinigung eingesetzt seien, auch auf der Fahrbahn tätig sein dürften; dies erfasse auch Straßenanlieger, denen kraft Landesrechts und einer darauf beruhenden Satzung eine Reinigungs- und Winter­dienst­pflicht obliege.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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