21.11.2024
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Dokument-Nr. 7582

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.02.2009

Winterliche Räum- und Streupflicht des Straße­n­an­liegers nur, wenn sich auch die betroffene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindetEntscheidung zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Die Reinigungs- sowie die winterliche Räum- und Streupflicht eines Straße­n­an­liegers setzt voraus, dass sich nicht nur sein Grundstück, sondern auch die betroffene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und nicht nur an ihr vorbeiführt. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden.

Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) könnten die Gemeinden nur die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzten oder über sie erschlossen würden, durch Rechts­ver­ordnung zu deren Reinigung und Reinhaltung verpflichten. Auch der Winterdienst – die Verpflichtung, Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege oder, sofern solche nicht bestehen, die öffentliche Straße in einer für den Fußgän­ger­verkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen – könne nach der einschlägigen Bestimmung des BayStrWG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Rechts­ver­ordnung nur solchen Grund­s­tücks­ei­gen­tümern auferlegt werden, die nach dem Gesetz reini­gungs­pflichtig seien, deren Grundstücke also innerhalb der geschlossenen Ortslage an die zu sichernden Straße­n­ab­schnitte angrenzten. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Straße selbst nach den örtlichen Gegebenheiten im Außenbereich liege und deshalb an der geschlossenen Ortslage nur vorbeiführe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 12.03.2009

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