18.10.2024
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Dokument-Nr. 21160

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Urteil24.02.2015Oberlandesgericht Karlsruhe8 U 117/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 497Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 497
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Vorinstanz:
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil14.06.2012, 3 O 67/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil24.02.2015

Pauschal­preis­über­höhung von rund 7,5 % im Verhältnis zur Gesamt­auf­tragssumme begründet keine Sitten­wid­rigkeit wegen ÜberteuerungBundes­ge­richtshof fordert absolute Überschreitung von 39 bzw. 22 %

Ist ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detail­pauschal­preis­vertrags im Verhältnis zur Gesamt­auf­tragssumme um rund 7,5 % überhöht, liegt keine sittenwidrige Überteuerung vor. Vielmehr verlangt der Bundes­ge­richtshof eine absolute Überschreitung von 39 bzw. 22 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Baufirma mehrere Renovierungsarbeiten an einem Haus durchführen. Die Parteien schlossen dazu einen Detail­pau­scha­l­preis­vertrag ab. Dieser sah für die Lieferung und Montage der Haustür einschließlich Sprechanlage und Demontage der bestehenden Haustüranlage ein Pauschalpreis von fast 19.000 Euro brutto vor. Die Summe des Gesamtauftrages betrug ca. 133.140 Euro brutto. Die Hausei­gen­tümerin behauptete nunmehr jedoch, dass die Haustür im Falle einer Direkt­be­stellung bei der Haustürfirma einschließlich des Einbaus nur 9.000 Euro brutto gekostet hätte. Ihrer Meinung nach habe daher eine sittenwidrige Überteuerung vorgelegen. Sie weigerte sich daher einen Teil der Vergütung zu bezahlen. Die Baufirma akzeptierte dies nicht und erhob Klage auf Zahlung. Das Landgericht Baden-Baden verneinte das Vorliegen einer sittenwidrigen Überteuerung und gab der Zahlungsklage daher statt. Nachfolgend musste sich das Oberlan­des­gericht Karlsruhe mit dem Fall beschäftigen.

Keine sittenwidrige Überhöhung des Pauschalpreises

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Baufirma habe der Anspruch auf die restliche Vergütung zugestanden. Denn eine sittenwidrige Überhöhung des Pauschalpreises habe nicht vorgelegen. Als Begründung verwies das Oberlan­des­gericht auf eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs, wonach ein auffälliges wucherähnliches Missverhältnis zwischen Vergütung und Bauleistung nur dann vorliege, wenn der überteuerte Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamt­auf­tragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden muss. Dies solle bei einer absoluten Überschreitung, die 39 bzw. 22 % der Gesamt­auf­tragssumme ausmacht, der Fall sein (Bundes­ge­richtshof Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 68/10 -).

Vorliegen einer Pauscha­l­preis­üb­er­höhung von rund 7,5 % im Verhältnis zur Gesamt­auf­tragssumme

Die vom Bundes­ge­richtshof geforderte Überschreitung habe hier nicht vorgelegen, so das Oberlan­des­gericht. Ausgehend von der Richtigkeit der Angaben der Hausei­gen­tümerin habe hier eine absolute Preis­über­schreitung von fast 10.000 Euro brutto vorgelegen. Im Verhältnis zur Gesamt­auf­tragssumme seien dies lediglich rund 7,5 % gewesen. Von einer Sittenwidrigkeit sei daher nicht auszugehen gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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