Dokument-Nr. 21160
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- MDR 2015, 497Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 497
- Landgericht Baden-Baden, Urteil14.06.2012, 3 O 67/10
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil24.02.2015
Pauschalpreisüberhöhung von rund 7,5 % im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme begründet keine Sittenwidrigkeit wegen ÜberteuerungBundesgerichtshof fordert absolute Überschreitung von 39 bzw. 22 %
Ist ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme um rund 7,5 % überhöht, liegt keine sittenwidrige Überteuerung vor. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof eine absolute Überschreitung von 39 bzw. 22 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Baufirma mehrere Renovierungsarbeiten an einem Haus durchführen. Die Parteien schlossen dazu einen Detailpauschalpreisvertrag ab. Dieser sah für die Lieferung und Montage der Haustür einschließlich Sprechanlage und Demontage der bestehenden Haustüranlage ein Pauschalpreis von fast 19.000 Euro brutto vor. Die Summe des Gesamtauftrages betrug ca. 133.140 Euro brutto. Die Hauseigentümerin behauptete nunmehr jedoch, dass die Haustür im Falle einer Direktbestellung bei der Haustürfirma einschließlich des Einbaus nur 9.000 Euro brutto gekostet hätte. Ihrer Meinung nach habe daher eine sittenwidrige Überteuerung vorgelegen. Sie weigerte sich daher einen Teil der Vergütung zu bezahlen. Die Baufirma akzeptierte dies nicht und erhob Klage auf Zahlung. Das Landgericht Baden-Baden verneinte das Vorliegen einer sittenwidrigen Überteuerung und gab der Zahlungsklage daher statt. Nachfolgend musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Fall beschäftigen.
Keine sittenwidrige Überhöhung des Pauschalpreises
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Baufirma habe der Anspruch auf die restliche Vergütung zugestanden. Denn eine sittenwidrige Überhöhung des Pauschalpreises habe nicht vorgelegen. Als Begründung verwies das Oberlandesgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein auffälliges wucherähnliches Missverhältnis zwischen Vergütung und Bauleistung nur dann vorliege, wenn der überteuerte Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden muss. Dies solle bei einer absoluten Überschreitung, die 39 bzw. 22 % der Gesamtauftragssumme ausmacht, der Fall sein (Bundesgerichtshof Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 68/10 -).
Vorliegen einer Pauschalpreisüberhöhung von rund 7,5 % im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme
Die vom Bundesgerichtshof geforderte Überschreitung habe hier nicht vorgelegen, so das Oberlandesgericht. Ausgehend von der Richtigkeit der Angaben der Hauseigentümerin habe hier eine absolute Preisüberschreitung von fast 10.000 Euro brutto vorgelegen. Im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme seien dies lediglich rund 7,5 % gewesen. Von einer Sittenwidrigkeit sei daher nicht auszugehen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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