21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil10.09.2008

Keine Haftung der winter­dienst­pflichtigen Gemeinde bei Sturz auf vereinzelter Glatteisstelle wegen TropfeisZumutbarkeit und Leistungs­fä­higkeit des Winter­dienst­pflichtigen ist zu beachten

Das Abstreuen einer vereinzelten Glatteisstelle wegen Tropfeis, ist für eine winter­dienst­pflichtige Gemeinde unzumutbar. Daher haftet sie nicht wegen Verletzung ihrer Amtspflicht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Morgen eines Tages im Januar 2006 stürzte eine Fußgängerin auf einer vereinzelten Glatteisstelle aus und verletzte sich dabei. Wegen der über Nacht aufgetretenen Plustem­pe­raturen taute Eis an einer Straßenlaterne und tropfte auf den Boden. Dadurch kam es zur Bildung der Glättestelle. Die verunfallte Frau klagte wegen des Sturzes gegen die winter­dienst­pflichtige Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, sie habe mit der Glatteisbildung wegen Tauwasser nicht rechnen müssen. Jedenfalls sei sie am Vortag ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Karlsruhe sprach der Fußgängerin Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Denn seiner Ansicht nach sei die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Die Fußgängerin habe jedoch ein hälftiges Mitverschulden zu tragen gehabt, da sie die Eisfläche bei Einhaltung der erforderlichen Aufmerksamkeit habe erkennen müssen. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der beklagten Gemeinde. Diese habe nicht ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach § 839 BGB, Art. 34 GG habe daher nicht bestanden. Der Winter­dienst­pflichtige habe im Rahmen und nach Maßgabe des Zumutbaren und seiner Leistungs­fä­higkeit durch seine Räum- und Streupflicht die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrs­teil­nehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - III ZR 88/92 und BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 217/89).

Keine Pflicht zur Beseitigung bloßer Tropfeisbildung

Unter Berück­sich­tigung dieser Umstände hat das Oberlan­des­gericht keine Pflicht zur ständigen Beseitigung bloßer Tropfeisbildung gesehen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.04.1975, Az. 7 U 104/74 = VersR 1976, 346). Die Gefahr, dass unter solchen besonderen Umständen Verkehrs­teil­nehmer zu Schaden kommen, sei relativ gering. Sie stehe in keinem Verhältnis zu dem finanziellen und personellen Aufwand der Gemeinde, den eine gänzliche Gefahrlosigkeit der Straßen erfordern würde. Vielmehr stellen das Abtropfen oder Abrinnen von Tauwasser und die daraus entstehenden Glättestellen typische winterliche Erscheinungen dar. Auf solche müsse und könne sich jeder Fußgänger bei der im Winter üblichen Sorgfalt einstellen.

Streupflicht nur in Ausnahmefällen

Eine Streupflicht könne sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts aber dann ergeben, wenn der Bereich unterhalb der Straßenlaterne als Gefahrenstelle bekannt ist, weil es dort häufig zu Glatteisbildung kommt oder wenn wegen konkreter Anhaltspunkte, wie etwa Eiszapfen an der Laterne, die naheliegende Gefahr besteht, dass es aufgrund von Plustem­pe­raturen zum Herabtropfen von Wasser kommt. Beides sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Keine vorbeugende Streupflicht

Das Oberlan­des­gericht führte zudem aus, dass der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige nicht vorbeugend streuen müsse. Denn eine Streupflicht bestehe grundsätzlich erst bei einer konkreten Glatteisbildung (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1970 - VI ZR 51/69). Von diesem Grundsatz machte das Gericht auch keine Ausnahme, da die beklagte Gemeinde nicht voraussehen konnte, dass es aufgrund von Tauwasser zu einer Glättebildung kommt.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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