Dokument-Nr. 14724
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- IMR 2009, 213Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2009, Seite: 213
- MietRB 2009, 203Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2009, Seite: 203
- NJW-RR 2009, 882Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 882
- NZM 2009, 452Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 452
- WuM 2009, 256Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 256
- Landgericht Freiburg, Urteil05.06.2007, 1 O 8/07
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil30.12.2008
Sturz auf vereinzelter Glatteisstelle: Hausmeisterfirma haftet wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Zahlung von SchmerzensgeldWohneigentumsverwalter haftet wegen Verschulden der Hausmeisterfirma
Überträgt der Wohneigentumsverwalter die Winterdienstpflicht auf eine Hausmeisterfirma und kommt diese ihrer Verpflichtung nicht nach, so haften beide für einen Sturz aufgrund einer vereinzelten Glatteisstelle. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2006 rutschte die Mieterin einer Eigentumswohnung auf einer nicht abgestreuten etwa 1 x 2 m großen Eisfläche am Personendurchgang einer Tiefgarage, welcher sich am Fuß der Tiefgaragenrampe befand, aus und verletzte sich dabei. Sie erlitt aufgrund des Sturzes eine bimalleoläre Sprunggelenksfraktur (Bruch des Außen- und Innenknöchels im Sprunggelenk) mit geschlossenem Weichteilschaden 3. Grades. Zuständig für den Winterdienst war zunächst die Wohneigentumsverwalterin. Diese übertrug die Verpflichtung jedoch auf eine Hausmeisterfirma. Die Mieterin vertrat die Ansicht, dass sowohl die Wohnungseigentumsverwalterin als auch die Hausmeisterfirma ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben und klagte daher auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Freiburg wies die Klage ab. Zwar sei die Hausmeisterfirma verpflichtet gewesen, den Winterdienst vorzunehmen. Jedoch sei das Vorhandensein einer vereinzelten Glatteisfläche nicht ausreichend gewesen, um eine Streupflicht zu begründen. Die Firma sei nicht verpflichtet gewesen, die ansonsten eis- und schneefreien Geh- und Fahrwege der Wohnanlage und die Tiefgarageneinfahrt auf nicht erkennbare Eisflächen hin zu untersuchen. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Berufung ein.
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Mieterin und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld habe bestanden. Denn es sei falsch anzunehmen, dass eine vereinzelte Glatteisfläche keine Streupflicht begründet. Vielmehr sei es geboten und zumutbar gewesen den Personendurchgang zur Tiefgarage zu streuen. Denn gerade der Umstand, dass die Wege der Anlage und die Tiefgarageneinfahrt frei von Eis und Schnee waren, verleite einen Fußgänger zur Annahme, dass er auch in die Tiefgarage gehen könne, ohne Schaden zu nehmen.
Schmerzensgeldhöhe von 10.000 €
Das Oberlandesgericht hielt angesichts des langwierigen Heilungsverlaufs (Verzögerung der Wundheilung um acht Monate, Bildung eines Ödem im Wundheilungsgebiet, Auseinanderziehen der Wundnaht, Vereiterung und starke Adduktorenreizung) und der etwa acht Monate andauernden gravierenden Gehbehinderung (Rollstuhlnutzung rund vier Wochen lang, danach Gebrauch von Gehstützen) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € für angemessen. Zudem stand fest, dass als Folgeschaden in etwa fünf Jahren eine Arthrose auftreten würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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