18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14724

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Urteil30.12.2008Oberlandesgericht Karlsruhe14 U 107/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2009, 213Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2009, Seite: 213
  • MietRB 2009, 203Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2009, Seite: 203
  • NJW-RR 2009, 882Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 882
  • NZM 2009, 452Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 452
  • WuM 2009, 256Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 256
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Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Urteil05.06.2007, 1 O 8/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil30.12.2008

Sturz auf vereinzelter Glatteisstelle: Hausmeis­terfirma haftet wegen Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung auf Zahlung von SchmerzensgeldWohn­eigentums­verwalter haftet wegen Verschulden der Hausmeis­terfirma

Überträgt der Wohn­eigentums­verwalter die Winter­dienst­pflicht auf eine Hausmeis­terfirma und kommt diese ihrer Verpflichtung nicht nach, so haften beide für einen Sturz aufgrund einer vereinzelten Glatteisstelle. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2006 rutschte die Mieterin einer Eigen­tums­wohnung auf einer nicht abgestreuten etwa 1 x 2 m großen Eisfläche am Perso­nen­durchgang einer Tiefgarage, welcher sich am Fuß der Tiefga­ra­genrampe befand, aus und verletzte sich dabei. Sie erlitt aufgrund des Sturzes eine bimalleoläre Sprung­ge­lenks­fraktur (Bruch des Außen- und Innenknöchels im Sprunggelenk) mit geschlossenem Weich­teil­schaden 3. Grades. Zuständig für den Winterdienst war zunächst die Wohnei­gen­tums­ver­walterin. Diese übertrug die Verpflichtung jedoch auf eine Hausmeis­terfirma. Die Mieterin vertrat die Ansicht, dass sowohl die Wohnungs­ei­gen­tums­ver­walterin als auch die Hausmeis­terfirma ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben und klagte daher auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Freiburg wies die Klage ab. Zwar sei die Hausmeis­terfirma verpflichtet gewesen, den Winterdienst vorzunehmen. Jedoch sei das Vorhandensein einer vereinzelten Glatteisfläche nicht ausreichend gewesen, um eine Streupflicht zu begründen. Die Firma sei nicht verpflichtet gewesen, die ansonsten eis- und schneefreien Geh- und Fahrwege der Wohnanlage und die Tiefga­ra­gen­einfahrt auf nicht erkennbare Eisflächen hin zu untersuchen. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Berufung ein.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Mieterin und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld habe bestanden. Denn es sei falsch anzunehmen, dass eine vereinzelte Glatteisfläche keine Streupflicht begründet. Vielmehr sei es geboten und zumutbar gewesen den Perso­nen­durchgang zur Tiefgarage zu streuen. Denn gerade der Umstand, dass die Wege der Anlage und die Tiefga­ra­gen­einfahrt frei von Eis und Schnee waren, verleite einen Fußgänger zur Annahme, dass er auch in die Tiefgarage gehen könne, ohne Schaden zu nehmen.

Schmer­zens­geldhöhe von 10.000 €

Das Oberlan­des­gericht hielt angesichts des langwierigen Heilungs­verlaufs (Verzögerung der Wundheilung um acht Monate, Bildung eines Ödem im Wundhei­lungs­gebiet, Ausein­an­der­ziehen der Wundnaht, Vereiterung und starke Adduk­to­ren­reizung) und der etwa acht Monate andauernden gravierenden Gehbehinderung (Rollstuhl­nutzung rund vier Wochen lang, danach Gebrauch von Gehstützen) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € für angemessen. Zudem stand fest, dass als Folgeschaden in etwa fünf Jahren eine Arthrose auftreten würde.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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