23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14661

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Bundesgerichtshof Urteil29.09.1970

Sturz wegen Glatteis: Geschädigte müssen Verletzung der Kontroll­pflichten des Winter­dienst­pflichtigen beweisenHäufigkeit der Kontrollen bestimmt sich nach dem Einzelfall

Stürzt eine Person wegen kürzlich aufgetretenen Glatteises auf einem Gehweg, so muss sie beweisen, dass der Winter­dienst­pflichtige seinen Kontroll­pflichten nicht nachgekommen ist. Wie oft der Winter­dienst­pflichtige den Gehweg auf Glätte zu kontrollieren hat, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall rutschte eine Frau im Februar 1967 gegen 8.00 Uhr infolge einer durch Rauhreifbildung entstanden Glätte auf einem Gehweg aus. Der Weg war zum Unfallzeitpunkt nicht bestreut. Die Frau verlangte daher vom Streu­pflichtigen Grundstücksbesitzer Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM, da er es unterlassen habe den Weg nach Auftreten der Glätte zu Bestreuen. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 800 € statt. Die Berufung des beklagten Grund­s­tücks­be­sitzers blieb erfolglos. Denn das Berufungs­gericht bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten. Er hätte den Gehweg viertel­stündlich auf Glätte kontrollieren müssen. Der Grund­s­tücks­be­sitzer legte dagegen Revision ein.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des beklagten Grund­s­tücks­be­sitzers. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Die Beweislast dafür, dass zwischen dem Auftreten einer Glättebildung und der Beseitigung ein zu langer Zeitraum und daher eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bestand, treffe den Geschädigten. Dieser Beweispflicht sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen.

Rauhreifbildung begründet grundsätzlich Pflicht zum Streuen

Der BGH führte zwar aus, dass eine durch Rauhreifbildung entstandene Glätte grundsätzlich die Pflicht zum Bestreuen des Gehwegs mit abstumpfenden Mitteln begründet. Denn eine solche Pflicht entstehe immer, wenn aufgrund winterlicher Witte­rungs­ver­hältnisse der Boden so glatt wird, dass daraus eine Gefahr für Fußgänger entsteht.

Verletzung der Streupflicht jedoch nur bei mangelnder Kontrolle

Die Streupflicht werde aber nach Auffassung des BGH nicht allein dadurch verletzt, dass ein Gehweg zeitweise Glatt ist. Vielmehr entstehe einer Pflicht­ver­letzung daraus, dass die gebotenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung von Glätte nicht vorgenommen werden. Das Berufungs­gericht habe demnach eine gegen die Streupflicht verstoßende Unterlassung grundsätzlich darin sehen dürfen, dass der Grund­s­tücks­be­sitzer nicht durch häufige Kontrollen ein früheres Erkennen der Glätte gewährleistet habe.

Häufigkeit der Kontrollen einzel­fa­ll­ab­hängig

Die Häufigkeit der Kontrollen lasse sich aber nicht nach Minuten bestimmen, so der BGH weiter. Es komme immer auf den Einzelfall an. Sei aber nach 1 ¼ bis 1 ½ Stunden nach Eintritt von Eisglätte noch nicht gestreut worden, könne eine Pflicht­ver­letzung angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1955, Az. VI ZR 104/54 - VersR 1955, 456). Besondere Situationen, wie Nieselregen auf frostkalten Boden oder bei geneigten Gehwegen, können demgegenüber eine häufigere Kontrolle nach sich ziehen. Auch sei eine besondere Aufmerksamkeit geboten, wenn bei bereits erkannter Glätte ein Bestreuen wegen starker Niederschläge noch nicht sinnvoll ist. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Der Grund­s­tücks­be­sitzer habe nicht mit einer erheblich erhöhten Gefahr der Reifbildung vor seinem Grundstück rechnen müssen. Daher sei eine viertel­stündliche Kontrollpflicht unver­hält­nismäßig und unzumutbar gewesen.

Entscheidung über Häufigkeit der Kontrollen musste nicht getroffen werden

Der BGH traf keine Entscheidung darüber, wie oft der Grund­s­tücks­be­sitzer in diesem Fall hätte kontrollieren müssen. Denn dazu hätte die Klägerin nachweisen müssen welcher Zeitraum zwischen dem Eintritt der Glätte und einer möglichen Kontrolle durch den Grund­s­tücks­be­sitzer gelegen hat. Erst dann wäre eine Entscheidung darüber, ob dieser Zeitraum genügt, möglich gewesen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1970 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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