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Dokument-Nr. 15589

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Urteil05.04.2013Oberlandesgericht Karlsruhe4 U 18/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2013, 551Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 551
  • K&R 2013, 355Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 355
  • MMR 2013, 451Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 451
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil05.04.2013

Inter­net­plattform für Rechtsanwälte zur Suche nach Termins­ver­tretern gegen eine "Trans­ak­ti­o­ns­gebühr" ist nicht wettbe­wer­bs­widrigTrans­ak­ti­o­ns­gebühr wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet

Der Betrieb einer Inter­net­plattform (hier: AdvoAssist) für Rechtsanwälte zur Suche nach Termins­ver­tretern gegen eine "Trans­ak­ti­o­ns­gebühr" ist nicht wettbe­wer­bs­widrig. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe.

Die beklagte Gesellschaft des zugrunde liegenden Falls betreibt eine Internetplattform für Rechtsanwälte, die diesen die Gelegenheit bietet, für Termine außerhalb ihres Kanzleisitzes einen Kollegen zu finden, der ihren Gerichts- bzw. Ortstermin oder ihre Akteneinsicht zu Pauschal­ge­bühren wahrnimmt. Dazu werden die Termine der Mitglieder mit Kurzbe­schreibung im Internet dargestellt und können von den Mitgliedern "angenommen" werden, die beklagte Gesellschaft leitet dann die notwendigen Kontaktdaten weiter und stellt auch ein Datenintranet zur Weiterleitung von Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Mitglieds­beiträge werden nicht erhoben. Der Beitrag zum Betrieb der Plattform, eine Art Trans­ak­ti­o­ns­gebühr, ist nach Ausführung des Auftrages vom Termins­ver­treter und von der auftraggebenden Kanzlei in Höhe von je 10 Euro an die Beklagte zu entrichten.

Klägerin sieht in Inter­net­plattform wettbe­wer­bs­widriges Verhalten und Verstoß gegen die Bundes­rechts­an­walts­ordnung

Die Klägerin organisiert Gemeinschaften von Korre­spon­den­z­an­wälten. Gegen eine Teilnahmegebühr trägt sie Rechtsanwälte, die zur Termin­wahr­nehmung für andere Rechtsanwälte bereit sind, in eine Liste ein und verteilt diese jährlich an die Teilnehmer, außerdem wird der Teilnehmer in einer Anwalts­such­ma­schine geführt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten der beklagten Gesellschaft sei wettbewerbswidrig, da es sich bei der Beanspruchung einer Trans­ak­ti­o­ns­gebühr für die Vermittlung eines Termin­ver­tre­tungs­auf­trages zwischen zwei Rechtsanwälten um eine Provision für die Vermittlung eines konkreten Auftrags handle, was gegen § 49 b Abs. 3 Satz 1 Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO) verstoße.

Berufs­recht­liches Verbot zur Gewährung von Vorteilen im Kontext mit der Vermittlung von Aufträgen (Mandaten) bezieht sich ausschließlich auf Rechtsanwälte

Das Landgericht Freiburg hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Betriebs der Inter­net­plattform zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die berufs­rechtliche Bestimmung des § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO, da sie darauf gerichtet sei, die Gewährung von Vorteilen im Kontext der Vermittlung von Aufträgen (Mandaten) aller Rechtsanwälte zu unterbinden, als Markt­ver­hal­tensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen sei. Allerdings erfasse sie unmittelbar nur Rechtsanwälte, diese, nicht die Beklagte, unterlägen dem berufs­recht­lichen Verbot. Das Verhalten der Beklagten erfülle auch nicht die Voraussetzungen dieser Regelung. § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO bestimme, dass die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig sei. Das Verbot erfasse damit Provi­si­ons­zah­lungen für ein konkret vermitteltes Mandat.

Betreiber der Inter­net­plattform stellen lediglich Medium für Vermittlung der Übernahme von Termins­ver­tre­tungen zur Verfügung

Die von der Beklagten erhobene Trans­ak­ti­o­ns­gebühr werde aber nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet. Die Beklagte stelle lediglich das Medium für die Vermittlung der Übernahme der Termins­ver­tretung zur Verfügung. Die Bereitstellung der Inter­net­plattform sei mit den Leistungen herkömmlicher Medien vergleichbar. Die beteiligten Rechtsanwälte könnten ohne weiteres über Annoncen in überregionalen Zeitungen zueinander finden. Die rechtliche Einstufung der Leistung der Beklagten sei nicht davon abhängig, welcher der beteiligten Rechtsanwälte die Gebühr entrichte. Auch der Schutz vorrangiger Interessen des Allgemeinwohls gebiete keine andere Beurteilung, durch das Verbot solle verhindert werden, dass Mandate gewerblich "gekauft" oder "verkauft" würden, darum gehe es bei der Einschaltung einer Termins­ver­tretung nicht.

§ 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO:

Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

§ 3 Abs. 1 UWG:

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markt­teil­nehmern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 4 Nr. 11 UWG:

Unlauter handelt insbesondere wer … einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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