15.11.2024
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Dokument-Nr. 1879

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Oberlandesgericht Köln Urteil03.02.2006

"Verrech­nungs­stelle für Anwaltshonorare" ist zulässig

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass der Betrieb einer "Verrech­nungs­stelle für Anwaltshonorare", die von ihr angekaufte anwaltliche Gebüh­ren­for­de­rungen eintreibt, jedenfalls auf der Grundlage des Wettbe­wer­bs­rechts nicht untersagt werden kann.

Die Klägerin, die Rechts­an­walts­kammer Köln, nimmt das beklagte Unternehmen, eine AG, auf Unterlassung des Ankaufs und Einzugs anwaltlicher Gebüh­ren­for­de­rungen in Anspruch.

Die Beklagte hat nach dem Vorbild priva­t­ärzt­licher Verrech­nungs­stellen das Geschäftsmodell einer Verrech­nungs­stelle für Anwaltshonorare entwickelt. Sie kauft über ein Partner­un­ter­nehmen anwaltliche Honora­r­for­de­rungen an, die die betreffenden Anwälte zuvor an den Partner abgetreten haben, gleicht sie gegenüber den Anwälten aus und treibt die Forderungen sodann bei den Mandanten ein. Angekauft werden nur solche Forderungen, bei denen die Mandanten den Anwalt von dessen Verschwie­gen­heits­pflicht entbunden und schriftlich ihre Einwilligung zu diesem Abrech­nungs­ver­fahren erteilt haben. Keine Bedingung für den Ankauf sind indes die vorherige rechtskräftige Feststellung der betreffenden Forderung sowie ein erster erfolgloser Vollstre­ckungs­versuch. Nach Ansicht der Klägerin verstößt das Geschäftsmodell gegen Vorschriften der Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO) über die anwaltliche Verschwie­gen­heits­pflicht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Abtretung anwaltlicher Gebüh­ren­for­de­rungen an einen Dritten, der - wie hier - nicht selbst Anwalt ist. Die Unter­las­sungsklage der Klägerin blieb auch in der Berufungs­instanz erfolglos:

Zwar sei die beanstandete Tätigkeit der Beklagten geeignet, den (Dienstleistungs-) Wettbewerb von Rechtsanwälten untereinander zu berühren, weil die Inanspruchnahme der "Verrech­nungs­stelle" einem Anwalt Vorteile gegenüber solchen Kollegen verschaffe, die den erfahrungsgemäß mühevollen und risiko­be­hafteten Forde­rungs­einzug selbst durchführen. Die weitere Frage, ob das Geschäftsmodell der Beklagten mit der BRAO vereinbar sei, könne aber offen bleiben. Ein hierauf gestützter Unter­las­sungs­an­spruch der Klägerin setze nämlich einen sog. Marktbezug der betreffenden Vorschriften voraus. Die Normen über die anwaltliche Verschwie­gen­heits­pflicht und die Forde­rungs­ab­tretung an Dritte seien indes nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ihnen komme vielmehr nur interne Ordnungswirkung zur Sicherung des Verhältnisses Anwalt-Mandant und der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Rechtspflege zu.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 08.02.2006

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