Dokument-Nr. 5694
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- "Adword"-Werbung bei Google für Rechtsanwälte verbotenLandgericht München I, Urteil26.10.2006, 7 O 16794/06
- Verbot für Billig-Honorare von RechtsanwältenLandgericht Ravensburg, Urteil28.07.2006, 8 O 89/06 KfH2
- Grenzen zulässiger Anwaltswerbung im InternetOberlandesgericht Nürnberg, Urteil23.03.1999, 3 U 3977/98
Bundesverfassungsgericht Beschluss19.01.2008
Rechtsanwalt darf Beratungen in einem Internetauktionshaus versteigernVerbot verletzt Anwalt in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit
Ein Rechtsanwalt darf Beratungen in einem Internetauktionshaus (hier: Ebay) versteigern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen "Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" mit einem Startpreis von 500 €. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.
Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistung ist keine unsachliche Werbung
Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.
Schützenswerte Gemeinwohlbelange sind nicht beeinträchtigt
Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung.
Kein Verstoß gegen das Verbot von Provisionszahlungen
Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des BVerfG vom 04.03.2008
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