18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 3339

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Urteil26.10.2006Landgericht München I7 O 16794/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2007, 467Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2007, Seite: 467
  • K&R 2007, 44Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2007, Seite: 44
  • MMR 2007, 125Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2007, Seite: 125
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ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil26.10.2006

"Adword"-Werbung bei Google für Rechtsanwälte verbotenÜbertrieben reklamehafte "markt­schrei­e­rische" Herausstellung der angebotenen Dienstleistung

Das Landgericht München I hat zwei Rechtsanwälten eine sogenannte "Adword"-Werbung bei der Internet­suchmaschine Google wegen fehlender Sachlichkeit verboten.

Die Anwälte, die sich schwer­punktmäßig mit Bank- und Kapital­ma­rktrecht befassen, betreiben zu diesem Thema eine Internetseite. Bei Eingabe des Namens eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds in der Suchmaschine Google erschien als "erster Treffer" - farblich unterlegt und als "Anzeige" gekennzeichnet - der Link auf die von den Anwälten betriebene Seite mit dem Zusatz: "Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger", ohne dass sich ein Zusatz dabei befand oder aus dem Namen der Seite sich ergab, dass die Seite durch Rechtsanwälte betrieben wurde. Die Anwälte hatten zuvor den Namen des Fonds bei Google als sogenanntes "Adword" angemeldet. Auf der von den Anwälten betriebenen verlinkten Internetseite war dann eine Presse­mit­teilung veröffentlicht, die sich mit angeblichen Prospektfehlern und möglichen Schaden­s­er­satz­ansprüchen hinsichtlich des Fonds befasste.

Dies war den Fondanbietern ein Dorn im Auge und deshalb machten sie Unter­las­sungs­ansprüche wegen einer Marken­rechts­ver­letzung im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren vor dem Landgericht München I geltend. Die Verwendung des Fondnamens als "Adword" stelle eine solche Marken­rechts­ver­letzung dar. Weiterhin liege eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung vor, da potentielle Kunden abgeschreckt würden. Im Übrigen handele es sich um ein für Anwälte standes­rechtlich unzulässiges "Fischen nach Mandanten".

Die Richter konnten zwar in der Verwendung des Fondnamens keine marken­recht­lichen Verstoß feststellen, da nach Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort erlaubt ist, wenn das Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet wird. Dies ist aber hier der Fall, da auf der Seite eine kritische Ausein­an­der­setzung mit dem Fond erfolgt.

Allerdings ist die Werbung deswegen unzulässig, da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienst­leis­tungs­angebot der Anwälte bewegt. Die Unsachlichkeit der Werbung folgt daraus, dass eine übertrieben reklamehafte "markt­schrei­e­rische" Herausstellung gegenüber einer Inter­es­sen­ten­gruppe erfolgt, die sich nicht über anwaltliche Dienst­leis­tungen informieren will. Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fond informieren und nicht über Rechts­an­walts­dienst­leis­tungen. Auch bleibt zunächst unklar, dass es sich um Werbung von Rechtsanwälten handelt. Die erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die von den Anwälten betriebene Seite zugreift.

Aufgrund dieser fehlenden Sachlichkeit wurde den Anwälten die "Adword"-Werbung in dem einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren verboten.

Quelle: ra-online, LG München I (pm)

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