18.10.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil26.06.2018

"Münzgeldklausel" in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Bank unwirksamBank darf für Einzahlung von Münzgeld keine Gebühr von 7,50 Euro verlangen

Das Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Bank zu findende Klausel "Bartransaktion - Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro." im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen ist.

Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen Verbrau­cher­schutz­verband. Er fordert, dass die Bank die weitere Verwendung der genannten Klausel in ihrem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis unterlässt.

Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage statt.

Kunden werden durch Klausel entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt

Das Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe wies die Berufung der Bank zurück und entschied, dass die "Münzgeldklausel" unwirksam ist. Die angefochtene Klausel weiche laut Gericht von der gesetzlichen Regelung des § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB ab. Zwar regele die Klausel mit der Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst. Für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleistung könne die Bank grundsätzlich ein Entgelt verlangen. Jedoch erfasse sie auch den Fall, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleiche. Damit enthalte sie eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet werde, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutze. Das vereinbarte Entgelt von 7,50 Euro gehe entgegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstünden. Damit sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB).

Vorschriften (auszugsweise)

Erläuterungen

§ 312 a BGB

[...]

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungs­mög­lichkeit besteht

oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen [...]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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