18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil12.09.2017

BGH erklärt mehrere Entgeltklauseln einer Sparkasse für unwirksamKlauseln halten Inhalts­kon­trolle nicht stand und benachteiligen Kunden unangemessen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbrau­cher­schutz­verein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit verschiedener Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Im Einzelnen beanstandet der Kläger folgende Regelungen:

Klausel 1:

Erläuterungen
Eine Klausel, mit der die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5 Euro erhebt ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 Euro");

Klauseln 2 und 3:

Zwei Klauseln, mit denen an zwei unter­schied­lichen Stellen im Preis- und Leistungs­ver­zeichnis die jeweils inhaltsgleiche Regelung getroffen wird, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugs­er­mäch­tigungs-/Abbuchungs­auf­trags­last­schrift bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 Euro anfällt ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugs­er­mäch­tigungs-/Abbuchungs­auf­trags­last­schrift mangels Deckung 5,00 Euro");

Klausel 4:

Eine Klausel, mit der die Beklagte bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschafts­raumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Dritt­staa­ten­währung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überwei­sungs­auf­trages bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 Euro berechnet ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überwei­sungs­auf­trages mangels Deckung 5,00 Euro");

Klausel 5:

Eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung betreffend Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschafts­raumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen;

Klausel 6:

Eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013 auch von Verbrauchern ein Entgelt in Höhe von 2 Euro erhoben hat ("Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 Euro");

Klausel 7:

Eine von der Beklagten bis zum 13. Dezember 2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungs­schutz­kontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7 Euro anfiel ("Pfändungs­schutzkonto: Privat-/Geschäfts­gi­rokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 Euro");

Klausel 8:

Eine Klausel, mit der die Beklagte für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 Euro in Rechnung stellt ("Änderung, Streichung einer Order 5,00 Euro").

Kläger nimmt Beklagte auf Unterlassung in Anspruch

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Varianten "Aussetzung" und "Löschung" sowie die Klausel 8 bezüglich der Alternative "Streichung einer Order" gegen § 307 BGB verstoßen, und nimmt die Beklagte insoweit darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen.

Verfahrensgang

Die Unter­las­sungsklage hatte vor dem Landgericht überwiegend - mit Ausnahme der Klauseln 7 und 8 - Erfolg. Das Oberlan­des­gericht hat ihr auf die Berufung des Klägers auch in Bezug auf die beiden vorgenannten Klauseln, also umfassend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof zurückgewiesen.

Klauseln 1 bis 5 weichen von gesetzlicher Preisregelung ab

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Klauseln 1 bis 5 von § 675 f Abs. 4 Satz 2, § 675 o Abs. 1 Satz 4 BGB und damit von einer gesetzlichen Preisregelung abweichen, weil das darin jeweils vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 Euro für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugs­er­mäch­tigungs- oder Abbuchungs­auf­trags­last­schrift bzw. einer Überweisung auf der Grundlage des Prozessvortrags der Beklagten nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet ist.

Entgelt in Höhe von 5 Euro ist nicht an Kosten der Sparkasse für Unterrichtung des Kunden ausgerichtet

Gemäß den - mit den eindeutigen Vorgaben der EU-Zahlungs­diens­te­richtlinie in Einklang stehenden - Vorschriften der § 675 f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, § 675 o Abs. 1 Satz 4 BGB kann der Zahlungs­dienst­leister mit dem Zahlungs­dienst­nutzer im Rahmen des Zahlungs­diens­terah­men­ver­trages (§ 675 f Abs. 2 BGB) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines Zahlungs­auf­trages ausnahmsweise ein Entgelt vereinbaren, das allerdings nach § 675 f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungs­dienst­leisters ausgerichtet sein muss. Hingegen müssen Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungs­auf­trages - auch wenn diese der Ablehnung eines Zahlungs­auf­trages zwingend vorangeht - außer Betracht bleiben, weil die Berück­sich­tigung dieser Kosten sich weder mit dem klaren Geset­zes­wortlaut noch mit den ausdrücklichen Richt­li­ni­en­vorgaben vereinbaren lässt. Vorliegend ist das in den Klauseln 1 bis 5 vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 Euro nicht an den Kosten der Beklagten für die Unterrichtung des Zahlungs­dienst­nutzers ausgerichtet. Vielmehr hat die Beklagte in erheblichem Umfang Kosten­po­si­tionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungs­auf­trages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung des Kunden hierüber.

Bearbeitung eines Widerrufs hat im Regelfall unentgeltlich zu erfolgen

Die Klausel 6 weicht hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages ebenfalls von der gesetzlichen Preisregelung des § 675 f Abs. 4 Satz 2 BGB ab, weil die Beklagte in diesen Fällen kein Entgelt erheben darf. Die Ausführung eines Dauerauftrages stellt gemäß § 675 c Abs. 3 BGB i.V.m § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZAG einen Zahlungsdienst dar, für dessen Erbringung als vertragliche Hauptleistung der Zahlungs­dienst­leister gemäß § 675 f Abs. 4 Satz 1 BGB ein Entgelt verlangen kann. Die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages zielen aber nicht auf dessen Ausführung, sondern im Gegenteil darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt wird. Sie sind als Widerruf (§ 675 p BGB) des auf Ausführung des Dauerauftrages gerichteten Zahlungs­auf­trages zu verstehen. Die Berück­sich­tigung dieses Widerrufs stellt eine gesetzliche Nebenpflicht der Beklagten dar, wie aus § 675 f Abs. 4 Satz 2, § 675 p Abs. 4 Satz 3 BGB folgt, weil für die Bearbeitung des Widerrufs nur im Falle von § 675 p Abs. 4 Satz 1 BGB ein Entgelt vereinbart werden darf. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung des Widerrufs im Regelfall unentgeltlich zu erfolgen hat. Die Klausel 6 entspricht jedoch nicht diesem Regel-/Ausnah­me­ver­hältnis, sondern sieht unterschiedslos die Erhebung eines Entgelts in Höhe von 2 Euro vor.

Die Klausel 7 unterliegt ebenfalls der Inhaltskontrolle, weil sie für die Führung des Pfändungs­schutz­kontos ein Entgelt in Höhe von 7 Euro vorsieht, das nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 eine kontrollfähige Preis­ne­be­n­abrede darstellt.

Bank erbringt durch Berück­sich­tigung der Streichung einer Wertpapierorder keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung

Bei der Klausel 8 handelt es sich im Hinblick auf die streitige Alternative der "Streichung einer Order" gleichfalls um eine der Inhalts­kon­trolle unterworfene Preis­ne­be­n­abrede. Die Beklagte wälzt hiermit Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab. Erfolgt der Erwerb von Wertpapieren durch eine Bank im Kundenauftrag im Wege des Kommis­si­ons­ge­schäfts, so ist Haupt­leis­tungs­pflicht und damit die durch eine Preis­haupt­abrede abzugeltende Hauptleistung des Kommissionärs das mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringende Bemühen, dem Auftrag des Kommittenten entsprechende Kaufverträge abzuschließen. Diese Verpflichtung besteht bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort und kann aus diesem Grunde nicht die zu vergütende Hauptleistung sein. Eine Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtigt, erbringt ferner keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Streichung einer Wertpapierorder stellt eine - bis zur Ausführung des Kommis­si­ons­ge­schäfts jederzeit mögliche - Kündigung des Kommis­si­ons­ver­trages dar. Damit geht die gesetzliche Nebenpflicht des Kommissionärs einher, dieser Kündigung Folge zu leisten und ihr im Verhältnis zum Kommittenten Rechnung zu tragen. Indem die Klausel 8 für diesen Fall ein Entgelt in Höhe von 5 Euro vorsieht, wälzt sie einen Aufwand der Beklagten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab und unterliegt damit als Preis­ne­be­n­abrede der Inhalts­kon­trolle. Dass der Kunde Wertpapiere von seiner Bank auch im Wege des sogenannten Festpreis­ge­schäfts erwerben kann, von dem der Kunde sich nicht jederzeit einseitig lösen kann, ist unerheblich. Denn die Klausel 8 differenziert nicht zwischen einem Erwerb von Wertpapieren im Wege des Kommis­si­ons­ge­schäfts oder des sogenannten Festpreis­ge­schäfts.

Kunden werden unangemessen benachteilig

Der hiernach eröffneten Inhalts­kon­trolle halten die angegriffenen Klauseln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Dies gilt für die Klauseln 1, 2, 3, 5 und 6 (im angegriffenen Umfang der "Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages) bereits deshalb, weil sie gegen die Vorgaben von § 675 f Abs. 4 Satz 2, § 675 o Abs. 1 Satz 4 BGB verstoßen, von denen gemäß § 675 e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil des Zahlungs­dienst­nutzers abgewichen werden darf.

Die Klausel 4 weicht von den gemäß § 675 e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB disponiblen Vorgaben der § 675 f Abs. 4 Satz 2, § 675 o Abs. 1 Satz 4 BGB ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB indiziert wird. Umstände, nach denen diese Vermutung als widerlegt anzusehen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klausel 7 hält nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 einer Inhalts­kon­trolle ebenfalls nicht stand.

Bank wälzt Aufwand für Erfüllung gesetzlicher Pflicht in unzulässiger Weise auf Kunden ab

Die Klausel 8 ist unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, da sie einen Aufwand der Beklagten für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden abwälzt. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechts­un­ter­worfene seine gesetzlichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Durch die Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB indiziert, ohne dass Umstände ersichtlich oder vorgetragen wären, die diese Vermutung widerlegen.

BGH verweist auf Wahrschein­lichkeit der Wieder­ho­lungs­gefahr

Im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln besteht schließlich auch die erforderliche Wieder­ho­lungs­gefahr. Die auf Grund der Verwendung der Klauseln 1 bis 5 und 8 in ihrem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis vermutete Wieder­ho­lungs­gefahr hat die Beklagte nicht widerlegt. Darüber hinaus ist bezüglich der Klausel 6 gleichfalls von einer Wieder­ho­lungs­gefahr auszugehen. Die Beklagte hat diese Regelung nicht nur außer­ge­richtlich, sondern auch noch im Rechtsstreit verteidigt. Dass sie die Klausel mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in ihrem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis geändert hat, reicht allein zur Widerlegung der Wieder­ho­lungs­gefahr nicht aus. Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme der Klausel 6 in das Preis- und Leistungs­ver­zeichnis der Beklagten - wie diese im Rechtsstreit geltend gemacht hat - auf einem redaktionellen Versehen beruht.

BGH hält Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung für nicht entbehrlich

Eine Wieder­ho­lungs­gefahr ist in Bezug auf die Klausel 7 ebenfalls nicht ausgeräumt. Abgesehen davon, dass allein die insoweit erfolgte Änderung des Preis- und Leistungs­ver­zeich­nisses der Beklagten zum 13. Dezember 2012 für sich gesehen die Wieder­ho­lungs­gefahr nicht entfallen lässt, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht unter Berück­sich­tigung des weiteren Umstandes veranlasst, dass dies in Reaktion auf die vorgenannten Senatsurteile vom 13. November 2012 erfolgt ist. Denn die Beklagte hat diese Klausel gegenüber dem Kläger noch vorgerichtlich in der Sache verteidigt und sich erst im Prozess darauf zurückgezogen, es sei keine Wieder­ho­lungs­gefahr mehr gegeben. Die Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung ist daher nicht entbehrlich. Darüber hinaus ist aufgrund der Änderung der Regelung mit Wirkung für die Zukunft nicht die Gefahr beseitigt, dass sich die Beklagte in der Abwicklung von Altfällen auf die unwirksame Klausel berufen könnte, da sie insoweit keine Maßnahmen getroffen hat, dieser Gefahr zu begegnen.

§ 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder ´

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, durch die von Rechts­vor­schriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 675 c BGB

(1) Auf einen Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag, der die Erbringung von Zahlungs­diensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.

(3) Die Begriffs­be­stim­mungen des Kredit­we­sen­ge­setzes und des Zahlungs­diens­teauf­sichts­ge­setzes sind anzuwenden.

§ 675 e BGB

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungs­dienst­nutzers abgewichen werden.

(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675 d Abs. 1 Satz 2 sind § 675 q Abs. 1 und 3, § 675 s Abs. 1, § 675 t Abs. 2, § 675 x Abs. 1 und § 675 y Abs. 1 und 2 sowie § 675 z Satz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675 t Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675 d Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungs­dienst­nutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, gilt dies nicht für § 675 t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3.

(3) [...]

(4) [...]

§ 675 f BGB

Zahlungs­diens­te­vertrag

(1) [...]

(2) Durch einen Zahlungs­diens­terah­men­vertrag wird der Zahlungs­dienst­leister verpflichtet, für den Zahlungs­dienst­nutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungs­vorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungs­dienst­nutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungs­dienst­nutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungs­diens­terah­men­vertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungs­emp­fänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungs­dienst­leister zur Ausführung eines Zahlungs­vorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungs­emp­fänger erteilt.

(4) Der Zahlungs­dienst­nutzer ist verpflichtet, dem Zahlungs­dienst­leister das für die Erbringung eines Zahlungs­dienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungs­dienst­leister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungs­dienst­nutzer und dem Zahlungs­dienst­leister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungs­dienst­leisters ausgerichtet sein.

(5) [...]

§ 675 o BGB

Ablehnung von Zahlungs­auf­trägen

(1) Lehnt der Zahlungs­dienst­leister die Ausführung eines Zahlungs­auftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungs­dienst­nutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675 s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechts­vor­schriften verstoßen würde. Der Zahlungs­dienst­leister darf mit dem Zahlungs­dienst­nutzer im Zahlungs­diens­terah­men­vertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.

(2) [...]

(3) [...]

§ 675 p BGB

Unwider­ruf­lichkeit eines Zahlungs­auftrags

(1) Der Zahlungs­dienst­nutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungs­dienst­leister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungs­emp­fänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungs­vorgangs an den Zahlungs­emp­fänger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675 x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungs­dienst­nutzer und seinem Zahlungs­dienst­leister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungs­auftrags (§ 675 n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungs­dienst­nutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungs­dienst­nutzer und sein Zahlungs­dienst­leister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungs­emp­fängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungs­dienst­leister darf mit dem Zahlungs­dienst­nutzer im Zahlungs­diens­terah­men­vertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) [...]

§ 1 ZAG

Begriffs­be­stim­mungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungs­in­stitute

(1) [...]

(2) Zahlungsdienste sind:

1. [...]

2.die Ausführung von Zahlungs­vor­gängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungs­dienst­leister des Zahlungs­dienst­nutzers oder bei einem anderen Zahlungs­dienst­leister durch

a) [...]

b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überwei­sungs­ge­schäft),

c) [...]

ohne Kreditgewährung (Zahlungs­ge­schäft),

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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