21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil20.05.2011

Ablehnung der Thera­pie­un­ter­bringung eines ehemaligen Sexual­straf­täters nicht zu beanstandenGericht beruft sich auf das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Thera­pie­un­ter­brin­gungs­gesetz

Die Ablehnung einen Sexual­straftäter nach seiner Freilassung aus der Siche­rungs­ver­wahrung polizeilich überwachen zulassen, ihn jedoch nicht in einer Therapieanstalt unterzubringen, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Sexual­straftäter im August 2010 aus der Sicherungsverwahrung entlassenen und seitdem polizeilich überwacht. Der Antrag der Stadt Freiburg auf Unterbringung, den Straftäter in einer Therapieanstalt unterbringen zu lassen, wurde vom Landgericht Freiburg abgewiesen.

Thera­pie­un­ter­brin­gungs­gesetz verlangt räumliche und organi­sa­to­rische Trennung der Thera­pie­ein­richtung von Einrichtungen des Strafvollzuges

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung vom Landgericht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Thera­pie­un­ter­brin­gungs­gesetz jedenfalls nicht die beabsichtigte Unterbringung des Betroffenen in einem Gebäude auf dem Anstaltsgelände der Justiz­voll­zugs­anstalt Heilbronn erlaubt, weil das Gesetz die räumliche und organi­sa­to­rische Trennung der Thera­pie­ein­richtung von Einrichtungen des Strafvollzuges verlangt. Ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen nach dem Thera­pie­un­ter­brin­gungs­gesetz vorlägen, hatte das Oberlan­des­gericht nicht zu entscheiden.

Therapieunterbringungsgesetz

§ 1 ThUG:

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Straf­ge­setz­buches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Siche­rungs­ver­wahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Siche­rungs­ver­wahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebens­ver­hältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrschein­lichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbst­be­stimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und

2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Siche­rungs­ver­wahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

§ 2 ThUG:

Für die Thera­pie­un­ter­bringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behand­lungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unter­brin­gungsdauer gewährleisten können,

2. unter Berück­sich­tigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicher­heits­in­teressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und

3. räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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