Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens fuhr mit ihrem Fahrrad auf einem ca. 3,4 m breiten Rad- und Fußweg neben ihrem Ehemann im Sportgelände des Freiburger Stadtteils Rieselfeld. Dort hatten die drei volljährigen Beklagten über den Weg eine ca. 15 m lange und ca. 3 - 5 cm breite farbige Slackline gespannt. Diese befand sich zwischen den jeweils deutlich neben dem Weg befindlichen Pfosten eines Basketballkorbs und eines Pavillons in einer Höhe von ca. 15 bis 25 cm über dem Boden. Diese Befestigung hatten die Beklagten gewählt, weil sie keine geeigneteren Möglichkeiten fanden; die in Frage kommenden Bäume waren nicht stabil genug. Die Slackline war nicht zusätzlich optisch gesichert. Als die Beklagten ihre Balanceübungen auf der Slackline unterbrochen hatten, entfernten sie sich kurzzeitig von dort und hielten sich in dem neben dem Weg befindlichen Pavillon auf.
Die Klägerin, die auf der leicht abschüssigen Strecke vor der späteren Unfallstelle zunächst eine leichte Linkskurve und dann eine Rechtskurve durchfahren musste, erkannte das über den Radweg gespannte Band zu spät und fuhr dagegen. Infolge des abrupten Halts stürzte sie über ihren Fahrradlenker und fiel mit Kopf und Schultern auf den Asphaltboden. Die Klägerin verlor kurzzeitig ihr Bewusstsein und musste mit einem Rettungswagen in die Universitätsklinik Freiburg verbracht werden. Aufgrund des Sturzes erlitt sie eine Gehirnerschütterung, eine Schultereckgelenksprengung mit Teilzerreißung des Kapsel-/Bandapparates und eine Prellung der Wirbelsäule. Die Klägerin musste sich nachfolgend zwei Operationen, drei Krankenhausaufenthalten und einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen und war etwas mehr als fünf Monate arbeitsunfähig. Sie beklagt neben bleibenden Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen unter anderem auch Sachschäden und Verdienstausfall.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten dem Grunde zu 100 %, sprach der Klägerin jedoch nur 10.000 Euro Schmerzensgeld und nur einen Teil des eingeklagten materiellen Schadens zu. Dagegen haben beiden Parteien Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe erachtete nach Einholung eines technischen Gutachtens ein Mitverschulden der Klägerin nicht als erwiesen und bestätigte die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht dem Grunde nach. Das Schmerzensgeld erhöhte das Oberlandesgericht jedoch auch im Hinblick auf die durch den Unfall eingeschränkten beruflichen Möglichkeiten der Klägerin auf 25.000 Euro. Weiteren materiellen Schaden konnte das Gericht mangels unter Beweis gestellten Vortrags nicht zusprechen. Es stellte fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht verwies in seiner Entscheidungsbegründung darauf, dass derjenige, der in einem öffentlichen Park ohne weitere Sicherungsmaßnahmen über einen Rad- und Fußweg eine Slackline spannt, gegen § 823 BGB i.V.m. § 315 b StGB und § 32 StVO verstoße. Er könne sich nicht darauf verlassen, dass die Slackline für einen Fahrradfahrer rechtzeitig sichtbar sei. Durch eine Drehung der ca. 3-5 cm breiten und ca. 2-3 mm hohen Slackline könne diese im ungünstigen Fall erst ca. 5 m vor deren Erreichen von einem Fahrradfahrer als Hindernis erkannt werden. Selbst wenn dieser aufmerksam sei, könne er dann bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h nicht mehr rechtzeitig vor der Slackline anhalten. Daher könne derjenige, der die Slackline spannt, vollumfänglich für die Folgen eines solchen Unfalls haften.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
[...]
2. Hindernisse bereitet [...]
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) 1 Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. 2 Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. 3 Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)