Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe war eine Veröffentlichung in der Illustrierten „neue woche“ über einen bekannten Journalisten und TV-Moderator. Das Heft der „neuen woche“ vom 15.10.2010 zeigt auf der Titelseite ein Bild des Klägers neben seiner Ehefrau, abgebildet vor einem aus grünen Blättern zusammengesetzten Hintergrund, darunter steht in großer Schrift „G. J. & seine T. - Triumph & Tränen! - Alles über sein geheimes Privatleben“. In dem Heft wird in einem Artikel unter nahezu gleichlautendem Titel nach Erwähnung des Einstiegs des Klägers in das Geschäft des Winzers - „Winzerkönig“ - und des Umstandes, dass der Kläger „höchstes Glück“ „tief im Herzen seiner Familie“ finde ausgeführt: „Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte“, danach wird festgestellt, dass der Kläger das Kinderhilfsprojekt „Arche“ großzügig unterstützt habe.
Der Kläger hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Verlegerin der „neuen woche“ vor dem Landgericht Offenburg den Abdruck einer Gegendarstellung begehrt, mit der er klarstellen will, dass es sich bei der Abbildung des Ehepaares J. auf der Titelseite um eine ohne sein Einvernehmen hergestellte Fotomontage handle, bei der zwei Einzelfotos auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt worden seien. Der einheitliche Hintergrund suggeriere, das Paar habe sich im Freien gemeinsam privat fotografieren lassen.
Das Landgericht Offenburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der 14. Zivilsenat des OLG Karlsruhe - Außensenate in Freiburg -, der u.a. für das Presserecht zuständig ist, hat ausgeführt, dass sich grundsätzlich ein Gegendarstellungsanspruch auch gegen eine Bildveröffentlichung richten könne, wenn nämlich durch die Veröffentlichung des Bildes eine Tatsachenbehauptung aufgestellt werde. Auch aus Fotomontagen könnten sich gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen ergeben, sofern sich nicht aus der Gestaltung der Fotomontage offensichtlich ergebe, dass es sich um eine Montage handle.
Der vom Kläger begehrte Gegendarstellungsanspruch stehe ihm jedoch nicht zu. Es könne dahinstehen, ob die Abbildung beim Leser den Eindruck erwecke, es handle sich um ein im privaten Bereich des Klägers - etwa in seinem Garten - entstandenes Foto. Die beantragte Gegendarstellung stelle nämlich keine Entgegnung auf eine so verstandene Tatsachenaussage der Abbildung dar, sondern sie beschränke sich auf die Eigenart der Herstellung der Abbildung als Zusammensetzung aus Einzelbildern und wende sich allein gegen den Eindruck einer einheitlichen Fotoaufnahme. Hier sei eine Aussage der Abbildung dahin denkbar, dass der Kläger sich entgegen seiner sonstigen Haltung zusammen mit seiner Ehefrau im Privatbereich habe ablichten lassen. Solche Tatsachenaussagen könnten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gegendarstellungsfähig sein. Demgegenüber bestehe auf die vom Kläger begehrte Veröffentlichung der bloßen Gegenerklärung, es handle sich um eine zusammengesetzte Abbildung, kein Anspruch, weil sie sich nicht gegen eine aus der Montage abzuleitende Aussage richte.
Im Übrigen würde es hier auch an einem berechtigten Interesse an der begehrten Veröffentlichung fehlen, da er lediglich geltend mache, durch die Abbildung könne der Eindruck entstehen, dass er entgegen seiner grundsätzlichen Haltung erlaubt habe, dass die fotografische Abbildung in seinem Privatbereich gefertigt worden sei. Dies lasse eine nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht erkennen, zumal wenn man berücksichtige, dass der Kläger schon Ausnahmen gemacht und sich zur Anfertigung und Veröffentlichung von Fotografien mit privatem Einschlag, wie etwa der auf seinem Weingut gefertigten Fotostrecke, bereitgefunden habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe