18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 11334

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil11.03.2011

OLG Karlsruhe zu den Voraussetzungen eines Gegen­dar­stel­lungs­an­spruchs gegen eine Fotomontage in einer ZeitschriftGünther Jauch unterliegt mit Gegen­dar­stel­lungs­an­spruch gegen die Zeitschrift "neue woche"

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat eine Klage des Journalisten Günther Jauch, mit der dieser eine Gegen­dar­stellung gegen eine in der Zeitschrift "neue woche" erschienene Fotomontage erreichen wollte, abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlan­des­gericht (OLG) Karlsruhe war eine Veröf­fent­lichung in der Illustrierten „neue woche“ über einen bekannten Journalisten und TV-Moderator. Das Heft der „neuen woche“ vom 15.10.2010 zeigt auf der Titelseite ein Bild des Klägers neben seiner Ehefrau, abgebildet vor einem aus grünen Blättern zusam­men­ge­setzten Hintergrund, darunter steht in großer Schrift „G. J. & seine T. - Triumph & Tränen! - Alles über sein geheimes Privatleben“. In dem Heft wird in einem Artikel unter nahezu gleichlautendem Titel nach Erwähnung des Einstiegs des Klägers in das Geschäft des Winzers - „Winzerkönig“ - und des Umstandes, dass der Kläger „höchstes Glück“ „tief im Herzen seiner Familie“ finde ausgeführt: „Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte“, danach wird festgestellt, dass der Kläger das Kinder­hilfs­projekt „Arche“ großzügig unterstützt habe.

Kläger: Abbildung ist eine ohne Einwilligung entstandene Fotomontage

Der Kläger hat in einem einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren gegen die Verlegerin der „neuen woche“ vor dem Landgericht Offenburg den Abdruck einer Gegendarstellung begehrt, mit der er klarstellen will, dass es sich bei der Abbildung des Ehepaares J. auf der Titelseite um eine ohne sein Einvernehmen hergestellte Fotomontage handle, bei der zwei Einzelfotos auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt worden seien. Der einheitliche Hintergrund suggeriere, das Paar habe sich im Freien gemeinsam privat fotografieren lassen.

Gerichte weisen Antrag auf Gegen­dar­stellung ab

Das Landgericht Offenburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der 14. Zivilsenat des OLG Karlsruhe - Außensenate in Freiburg -, der u.a. für das Presserecht zuständig ist, hat ausgeführt, dass sich grundsätzlich ein Gegen­dar­stel­lungs­an­spruch auch gegen eine Bildver­öf­fent­lichung richten könne, wenn nämlich durch die Veröf­fent­lichung des Bildes eine Tatsa­chen­be­hauptung aufgestellt werde. Auch aus Fotomontagen könnten sich gegen­dar­stel­lungs­fähige Tatsa­chen­be­haup­tungen ergeben, sofern sich nicht aus der Gestaltung der Fotomontage offensichtlich ergebe, dass es sich um eine Montage handle.

Gegen­dar­stellung stellt keine Entgegnung auf die verstandene Tatsa­che­n­aussage der Abbildung dar

Der vom Kläger begehrte Gegen­dar­stel­lungs­an­spruch stehe ihm jedoch nicht zu. Es könne dahinstehen, ob die Abbildung beim Leser den Eindruck erwecke, es handle sich um ein im privaten Bereich des Klägers - etwa in seinem Garten - entstandenes Foto. Die beantragte Gegen­dar­stellung stelle nämlich keine Entgegnung auf eine so verstandene Tatsa­che­n­aussage der Abbildung dar, sondern sie beschränke sich auf die Eigenart der Herstellung der Abbildung als Zusammensetzung aus Einzelbildern und wende sich allein gegen den Eindruck einer einheitlichen Fotoaufnahme. Hier sei eine Aussage der Abbildung dahin denkbar, dass der Kläger sich entgegen seiner sonstigen Haltung zusammen mit seiner Ehefrau im Privatbereich habe ablichten lassen. Solche Tatsa­che­n­aussagen könnten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gegen­dar­stel­lungsfähig sein. Demgegenüber bestehe auf die vom Kläger begehrte Veröf­fent­lichung der bloßen Gegenerklärung, es handle sich um eine zusam­men­ge­setzte Abbildung, kein Anspruch, weil sie sich nicht gegen eine aus der Montage abzuleitende Aussage richte.

Kein berechtigtes Interesse

Im Übrigen würde es hier auch an einem berechtigten Interesse an der begehrten Veröf­fent­lichung fehlen, da er lediglich geltend mache, durch die Abbildung könne der Eindruck entstehen, dass er entgegen seiner grundsätzlichen Haltung erlaubt habe, dass die fotografische Abbildung in seinem Privatbereich gefertigt worden sei. Dies lasse eine nennenswerte Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts nicht erkennen, zumal wenn man berücksichtige, dass der Kläger schon Ausnahmen gemacht und sich zur Anfertigung und Veröf­fent­lichung von Fotografien mit privatem Einschlag, wie etwa der auf seinem Weingut gefertigten Fotostrecke, bereitgefunden habe.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe

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