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- Landgericht Offenburg, Urteil11.11.2019, 2 O 381/18 und 2 O 282/18
- Abgasskandal: Fahrzeugkäuferin hat Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger SchädigungOberlandesgericht Oldenburg, Urteil02.10.2019, 5 U 47/19
- VW-Käufer hat bei Fahrzeugkauf ein Jahr nach Bekanntwerden des "Abgasskandals" keinen Anspruch auf EntschädigungOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil06.11.2019, 13 U 156/19
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil06.11.2019
Diesel-Abgasskandal: Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger SchädigungAnspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung besteht nicht
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Käufer von Fahrzeugen, die mit dem von der Volkswagen AG hergestellten Motor EA 189 EU 5 ausgestattet sind, Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben. Ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung besteht jedoch nicht.
Im Verfahren 13 U 37/19 verlangt die Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Volkswagen AG Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges. Zur Begründung trägt sie vor, die Volkswagen AG habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, da in dem von ihr hergestellten Motor (EA 189) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte unter anderem zur Erstattung der Erwerbskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges sowie zur Zahlung von Zinsen ab Kaufpreiszahlung verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
OLG: Käuferin kann Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung der Beklagten im Wesentlichen und die Berufung der Klägerseite, die den Abzug einer Nutzungsentschädigung angreift, zurück. Die Volkswagen AG hafte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges habe sie in sittenwidriger Weise konkludent darüber getäuscht, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Demgegenüber habe das Fahrzeug nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügt, weil die Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies. Das Oberlandesgericht ging aus prozessualen Gründen von einem Schädigungsvorsatz und Kenntnis der maßgeblichen Umstände der Beklagten aus. Durch die vorsätzliche Täuschung der Beklagten sei der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liege, so das Gericht. Sie könne daher Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges verlangen.
Keine Verzinsung des Kaufpreises
Nicht begründet sind Ansprüche darauf, den Kaufpreis ab dessen Zahlung mit Zinsen in Höhe von 4 % jährlich (§ 849 BGB) oder in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
In drei weiteren Fällen verurteilte das Oberlandesgericht dementsprechend die Beklagte ebenfalls zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Berufung in weiterem Verfahren wegen Fehlen des erforderlichen Feststellungsinteresses zurückgewiesen
In einem weiteren Verfahren, 13 U 12/19, hat der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht. Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Das für eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
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