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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil06.11.2019

Diesel-Abgasskandal: Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger SchädigungAnspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung besteht nicht

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass Käufer von Fahrzeugen, die mit dem von der Volkswagen AG hergestellten Motor EA 189 EU 5 ausgestattet sind, Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben. Ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung besteht jedoch nicht.

Im Verfahren 13 U 37/19 verlangt die Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Volkswagen AG Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges. Zur Begründung trägt sie vor, die Volkswagen AG habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, da in dem von ihr hergestellten Motor (EA 189) eine unzulässige Abschalt­ein­richtung eingebaut sei. Das Landgericht hat einen Schaden­s­er­satz­an­spruch angenommen und die Beklagte unter anderem zur Erstattung der Erwerbskosten abzüglich einer Nutzungs­ent­schä­digung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges sowie zur Zahlung von Zinsen ab Kaufpreis­zahlung verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

OLG: Käuferin kann Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­ent­schä­digung verlangen

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wies die Berufung der Beklagten im Wesentlichen und die Berufung der Klägerseite, die den Abzug einer Nutzungs­ent­schä­digung angreift, zurück. Die Volkswagen AG hafte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Mit dem Inver­kehr­bringen des Fahrzeuges habe sie in sittenwidriger Weise konkludent darüber getäuscht, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Demgegenüber habe das Fahrzeug nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betrie­bs­er­laubnis verfügt, weil die Motor­steu­e­rungs­software eine unzulässige Abschalt­ein­richtung aufwies. Das Oberlan­des­gericht ging aus prozessualen Gründen von einem Schädi­gungs­vorsatz und Kenntnis der maßgeblichen Umstände der Beklagten aus. Durch die vorsätzliche Täuschung der Beklagten sei der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liege, so das Gericht. Sie könne daher Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­ent­schä­digung Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges verlangen.

Keine Verzinsung des Kaufpreises

Nicht begründet sind Ansprüche darauf, den Kaufpreis ab dessen Zahlung mit Zinsen in Höhe von 4 % jährlich (§ 849 BGB) oder in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).

In drei weiteren Fällen verurteilte das Oberlan­des­gericht dementsprechend die Beklagte ebenfalls zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Berufung in weiterem Verfahren wegen Fehlen des erforderlichen Feststel­lungs­in­teresses zurückgewiesen

In einem weiteren Verfahren, 13 U 12/19, hat der Kläger die Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht. Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Oberlan­des­gericht zurück. Das für eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten erforderliche Feststel­lungs­in­teresse liegt vor.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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