18.10.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil20.02.2018

Anwohnerin muss nächtlichen Lichteinfall durch Kirch­turm­beleuchtung duldenKirch­turm­beleuchtung in Tauber­bi­schofsheim muss nicht abgeschaltet werden

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Anwohnerin eine Kirch­turm­beleuchtung mit einem Lichteinfall in ihre Wohnung dulden muss. Das Gericht berief sich in seiner Entscheidung auf das Gutachten eines Sachver­ständigen, dessen Messungen ergeben hatten, dass die von der Kirch­turm­beleuchtung ausgehenden Licht­ein­wir­kungen auf die betroffene Wohnung nur unwesentlich sind.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Dezember 2015 wird der Kirchturm der Stadtkirche Tauber­bi­schofsheim ab Einsetzen der Dämmerung bis zum Anbruch des Tageslichts mit LED-Scheinwerfern angestrahlt. Außerdem ist die obere Balustrade des Turms mit umlaufenden LED-Leuchtleisten ausgestattet. Die Beleuchtung führt zu einem Lichteinfall in die Eigen­tums­wohnung der Klägerin. Die Klägerin will eine Abschaltung der Lichtanlage erreichen. Sie macht geltend, dass ihre Schlaf- und Ruheräume mit der mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht ausgeleuchtet würden. Zudem sei die Lichtfarbe Kaltweiß besonders störend.

Licht­ein­wir­kungen können durch geeignete Maßnahmen der wie licht­un­durch­lässige Vorhänge abgewehrt werden

Das Landgericht Mosbach wies die Klage ab. Diese Einschätzung wurde nunmehr vom Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigt. Im Auftrag des Oberlan­des­ge­richts hatte ein Sachver­ständiger die Licht­ein­wir­kungen in der Wohnung der Klägerin gemessen und beurteilt. Diese Messungen ergaben, dass die von der Kirch­turm­be­leuchtung ausgehenden Licht­ein­wir­kungen auf die Wohnung der Klägerin nur unwesentlich sind. Dies gilt auch unter Berück­sich­tigung der von der Klägerin als besonders störend empfundenen Lichtfarbe. Das Gericht verwies in seinem Urteil im Übrigen darauf, dass Licht­ein­wir­kungen auch durch Maßnahmen der Klägerin - etwa licht­un­durch­lässige Vorhänge - abgewehrt werden könnten. Auch der Lichteinfall auf die Dachterrasse der Klägerin durch die Kirch­turm­be­leuchtung ist nach Beurteilung des Senates im inner­städ­tischen Bereich hinzunehmen.

§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unter­las­sungs­an­spruch

Erläuterungen
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beein­träch­tigung verlangen. Sind weitere Beein­träch­ti­gungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 906 BGB - Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. [...]

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beein­träch­tigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) [...]

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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