21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 5646

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Urteil07.02.2008Oberlandesgericht Karlsruhe12 U 126/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 639Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 639
  • zfs 2008, 216Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2008, Seite: 216
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil07.02.2008

Brandschaden durch Fondue-Topf - kurzfristiges Verlassen der Küche begründet nur leichte FahrlässigkeitTopf nur 2 Minuten unbeobachtet gelassen

Wer einen Fondue-Topf nur kurzzeitig aus den Augen lässt, handelt nicht grob fahrlässig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter den Topf in der Küche ca. zwei Minuten nicht beobachtet, weil kurz in das Wohnzimmer . In dieser Zeit entstand ein plötzlicher Brand.

Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflicht­ver­sichert ist und in dessen Versi­che­rungs­vertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Der Mieter erhitzte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd. Zunächst beobachtete er das Fett ständig. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, begab er sich in das Wohnzimmer, um den Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa 2 Minuten in der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Während die Freundin die Feuerwehr alarmierte, versuchte der Mieter das Feuer zu löschen, was schließlich mit dem Pulverlöscher des Vermieters gelang.

Kein Anspruch auf Ersatz bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Nach der Rechtsprechung kann der Vermieter vom Mieter in derartigen Fällen nur Ersatz verlangen, wenn dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheidet eine Haftung aus. Dann muss auch sein Haftpflicht­ver­si­cherer nicht leisten. Fällt dem Mieter einfache Fahrlässigkeit zur Last, so nimmt die Rechtsprechung einen still­schwei­genden Haftungs­aus­schluss an, billigt allerdings dem entschädigenden Gebäu­de­ver­si­cherer einen Ausgleichs­an­spruch gegen den Haftpflicht­ver­si­cherer des Mieters zu.

Der Gebäu­de­ver­si­cherer hat hier dem Vermieter 18.000 Euro bezahlt und begehrt nun von dem Haftpflicht­ver­si­cherer des Mieters einen Ausgleich in Höhe von rund 8.000 Euro. Der beklagte Haftpflicht­ver­si­cherer meint, der Brandschaden sei nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden, weil die Entzündung des Fetts in nur 2 Minuten nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar gewesen sei. Darüber hinaus streiten die Parteien über die Berechnung des Ausgleichs­an­spruchs, weil der Gebäu­de­ver­si­cherer nach dem Versi­che­rungs­vertrag den Neuwert ersetzt hat, der Haftpflicht­ver­si­cherer nach Schadensrecht aber nur den Zeitwert hätte ersetzen müssen.

Auf die Berufung des beklagten Haftpflicht­ver­si­cherers hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe - Senat für Versi­che­rungs­sachen - das landge­richtliche Urteil lediglich aufgrund einer abweichenden Berechnung des Ausgleichs­an­spruchs abgeändert und dem Gebäu­de­ver­si­cherer rund 6.000 Euro zugesprochen.

OLG nimmt nur leichte Fahrlässigkeit an

Mit dem Landgericht sieht das Oberlan­des­gericht die Voraussetzungen des Ausgleichs­an­spruchs als gegeben an. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Schadens­ver­ur­sachung durch leicht fahrlässiges Verhalten des Mieters. Das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfalt durchgeführt werden darf. Dieser Gefahr sei sich der Mieter bewusst gewesen. Zunächst habe er das Fett ständig beobachtet. Dadurch dass er anschließend gleichwohl die Küche verließ und den Fetttopf auf eingeschalteter Herdplatte für etwa 2 Minuten sich selbst überließ, in dem er ins Wohnzimmer ging, um dort den Telefonhörer weiter zu reichen, verletzte er daher objektiv und subjektiv die allgemeine Sorgfalts­pflicht. Dieses Verhalten des Mieters, der offensichtlich alsbald vom Wohnzimmer in die Küche zurückkehren wollte, ist mit dem Landgericht als leicht fahrlässig zu bewerten.

Der Höhe nach geht der Ausgleichs­an­spruch des Gebäu­de­ver­si­cherers auf die Hälfte dessen, was der Haftpflicht­ver­si­cherer zu ersetzen hätte, somit auf die Hälfte des Zeitwert­schadens. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Berechnung des Ausgleichs­an­spruches hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 21.02.2008

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