Dokument-Nr. 5646
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- VersR 2008, 639Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 639
- zfs 2008, 216Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2008, Seite: 216
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil07.02.2008
Brandschaden durch Fondue-Topf - kurzfristiges Verlassen der Küche begründet nur leichte FahrlässigkeitTopf nur 2 Minuten unbeobachtet gelassen
Wer einen Fondue-Topf nur kurzzeitig aus den Augen lässt, handelt nicht grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter den Topf in der Küche ca. zwei Minuten nicht beobachtet, weil kurz in das Wohnzimmer . In dieser Zeit entstand ein plötzlicher Brand.
Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Der Mieter erhitzte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd. Zunächst beobachtete er das Fett ständig. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, begab er sich in das Wohnzimmer, um den Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa 2 Minuten in der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Während die Freundin die Feuerwehr alarmierte, versuchte der Mieter das Feuer zu löschen, was schließlich mit dem Pulverlöscher des Vermieters gelang.
Kein Anspruch auf Ersatz bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Nach der Rechtsprechung kann der Vermieter vom Mieter in derartigen Fällen nur Ersatz verlangen, wenn dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheidet eine Haftung aus. Dann muss auch sein Haftpflichtversicherer nicht leisten. Fällt dem Mieter einfache Fahrlässigkeit zur Last, so nimmt die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss an, billigt allerdings dem entschädigenden Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu.
Der Gebäudeversicherer hat hier dem Vermieter 18.000 Euro bezahlt und begehrt nun von dem Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich in Höhe von rund 8.000 Euro. Der beklagte Haftpflichtversicherer meint, der Brandschaden sei nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden, weil die Entzündung des Fetts in nur 2 Minuten nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar gewesen sei. Darüber hinaus streiten die Parteien über die Berechnung des Ausgleichsanspruchs, weil der Gebäudeversicherer nach dem Versicherungsvertrag den Neuwert ersetzt hat, der Haftpflichtversicherer nach Schadensrecht aber nur den Zeitwert hätte ersetzen müssen.
Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Senat für Versicherungssachen - das landgerichtliche Urteil lediglich aufgrund einer abweichenden Berechnung des Ausgleichsanspruchs abgeändert und dem Gebäudeversicherer rund 6.000 Euro zugesprochen.
OLG nimmt nur leichte Fahrlässigkeit an
Mit dem Landgericht sieht das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs als gegeben an. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Schadensverursachung durch leicht fahrlässiges Verhalten des Mieters. Das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfalt durchgeführt werden darf. Dieser Gefahr sei sich der Mieter bewusst gewesen. Zunächst habe er das Fett ständig beobachtet. Dadurch dass er anschließend gleichwohl die Küche verließ und den Fetttopf auf eingeschalteter Herdplatte für etwa 2 Minuten sich selbst überließ, in dem er ins Wohnzimmer ging, um dort den Telefonhörer weiter zu reichen, verletzte er daher objektiv und subjektiv die allgemeine Sorgfaltspflicht. Dieses Verhalten des Mieters, der offensichtlich alsbald vom Wohnzimmer in die Küche zurückkehren wollte, ist mit dem Landgericht als leicht fahrlässig zu bewerten.
Der Höhe nach geht der Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers auf die Hälfte dessen, was der Haftpflichtversicherer zu ersetzen hätte, somit auf die Hälfte des Zeitwertschadens. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Berechnung des Ausgleichsanspruches hat der Senat die Revision zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 21.02.2008
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