03.12.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 16938

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Urteil20.10.2011Landgericht Dortmund2 O 101/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJOZ 2012, 209Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), Jahrgang: 2012, Seite: 209
  • r+s 2012, 27Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2012, Seite: 27
  • VuR 2012, 44Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2012, Seite: 44
  • zfs 2012, 215Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2012, Seite: 215
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ergänzende Informationen

Landgericht Dortmund Urteil20.10.2011

Brandschaden aufgrund brennenden Fetts: Verlassen des Hauses während Erhitzung von Fett stellt grob fahrlässiges Verhalten darVersicherung darf Leistung kürzen

Wer während des Erhitzens von Fett das Haus verlässt, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Brandschaden darf die Versicherung ihre Leistung entsprechend der Schwere der Schuld kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verließ eine Hausei­gen­tümerin ihr Wohnhaus während sie auf dem Herd Fett erhitzte, um ihre ältere Tochter von der Schule abzuholen. Es kam wie es kommen musste, das Fett fing an zu brennen und verursachte einen Brandschaden in Höhe von etwa 11.000 €. Die Gebäudeversicherung sah in dem Verhalten der Hausei­gen­tümerin grobe Fahrlässigkeit und kürzte daher ihre Leistung um 50 %. Die Hausei­gen­tümerin sah dies jedoch anders und klagte auf Zahlung weitere Versi­che­rungs­leis­tungen.

Anspruch auf weitere Versi­che­rungs­leis­tungen bestand nicht

Das Landgericht Dortmund entschied gegen die Hausei­gen­tümerin. Ihr habe kein Anspruch auf weitere Versi­che­rungs­leis­tungen zugestanden. Denn die Versicherung habe gemäß § 81 VVG angesichts der groben Fahrlässigkeit der Hausei­gen­tümerin ihre Leistung um 50 % kürzen dürfen.

Vorliegen eines besonders schweren Pflich­ten­ver­stoßes

Das Erhitzen von Fett gehöre wegen dessen Entflammbarkeit zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten im Haushalt, so das Landgericht weiter. Werde dieser Vorgang daher unbeobachtet und ohne Kontroll- und Zugriffs­mög­lichkeit gelassen, liege in objektiver Hinsicht eine derart gravierende Pflicht­ver­letzung vor, dass von einem besonders schweren Pflich­ten­verstoß gesprochen werden kann.

Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Hausei­gen­tümerin in dem Erhitzen von Fett erfahren gewesen sei. Es hätte ihr daher einleuchten müssen, dass sie den Erhit­zungs­vorgang nicht unbeachtet lassen durfte und dass es erst Recht in außer­ge­wöhn­lichem Maße leichtsinnig war, das Haus zu verlassen, ohne den Erhit­zungs­vorgang abzubrechen. Mit diesem leichtsinnigen Verhalten habe die Hausei­gen­tümerin die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was ihr im gegebenen Fall unbedingt hätte einleuchten müssen.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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