Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil10.12.2009
Mieterin haftet nicht zwingend für Wohnungsbrand durch auf einem angeschalteten Herd vergessenen TopfMieterin haftet nicht für Schaden, wenn das Verhalten subjektiv betrachtet nicht grob fahrlässig war
Verlässt eine Mieterin die Wohnung ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, so handelt sie nicht unbedingt grob fahrlässig. Wegen des verursachten Brandes kann der Gebäudeversicherer des Vermieters die Mieterin daher nicht ohne weiteres in Regress nehmen. Als Voraussetzung für einen Ersatzanspruch einer Versicherung gegen den Verursacher eines Brandschadens muss diesem grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden. Ist ein bestimmtes Verhalten objektiv betrachtet zwar als grob fahrlässig einzustufen, muss diese Bewertung nicht auch für die subjektive Betrachtung zutreffen. Danach kann objektive grobe Fahrlässigkeit nach Berücksichtigung der näheren Umstände schließlich doch noch als einfache Fahrlässigkeit gewertet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Gebäudeversicherer Schadensersatz für einen Brandschaden in Höhe von 74.716 Euro von einer Mieterin, da diese aufgrund grob fahrlässigen Handelns den Schaden verursacht habe. Die Beklagte habe es laut dem Versicherer unterlassen, einen Herd auszuschalten und einen Schmalztopf von der heißen Herdplatte zu nehmen. Selbst für eine im Haushalt unerfahrene Person liege es auf der Hand, dass ein Topf, in dem Fett erhitzt wird, wegen der immensen Brandgefahr nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfe. Es komme für die Beklagte belastend hinzu, dass sie die Küche und sogar das Haus planmäßig für einen längeren Zeitraum verlassen habe.
Augenblicksversagen schließt grobe Fahrlässigkeit aus
Das Oberlandesgericht Düsseldorf konnte keine grobe Fahrlässigkeit feststellen. Es könne zwar grundsätzlich vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden, so dass im vorliegenden Fall objektiv grob fahrlässiges Verhalten vorliege. Dieser Schluss sei jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzu kämen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen ließen. Werde beispielsweise im Rahmen eines routinemäßigen Ablaufs etwa ein Handgriff vergessen, wie es auch einem sorgfältig Handelnden unterlaufen könne, so sei dies als Augenblicksversagen anzusehen, das nicht als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen sei.
Beklagte hat lediglich einfach fahrlässig gehandelt
Die Beklagte im vorliegenden Fall habe den Hergang so geschildert, dass die Annahme gerechtfertigt erscheine, es handele sich lediglich um einfache Fahrlässigkeit. Der Beklagten könne kein subjektiv gesteigertes Verschulden vorgeworfen werden. Die Beklagte habe beim Hantieren mit Töpfen auf mehreren Herdplatten sorgfältig darauf geachtet, jede der Herdplatten ausgeschaltet und auch abkühlen gelassen zu haben. Dabei sei ihr lediglich ein Irrtum unterlaufen, als sie eine der Herdplatten, auf dem sich der Topf mit Fett befand, nicht ausgeschaltet hatte. Mit Hinblick auf die genannten Umstände und bei der Gesamtwürdigung könne demnach ausnahmsweise ein Augenblicksversagen bejaht werden, das eine grobe Fahrlässigkeit ausschließe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)