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18.01.2025  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil26.10.2001

Adventskranz, menschliches Bedürfnis und zugeschlagene HaustürAdventskranz löst Wohnungsbrand aus

Wer einen brennenden Adventskranz nur kurz unbeaufsichtigt lässt, um zur Toilette zu gehen und dann wegen des Läutens an der Haustür einem Gast - ohne im Besitz des Wohnungs­sch­lüssels zu sein - die Haustür öffnet, während die nur angelehnte Wohnungstür ins Schloss fällt, hat einen während seiner Abwesenheit sich entwickelnden Wohnungsbrand nicht grob fahrfahrlässig verursacht. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Den 4. Advent des Jahres 1998 hatte sich eine Mieterin auch anders vorgestellt. Gerade als sie die vierte Kerze des Adventskranzes angezündet hatte, fühlte sie ein menschliches Bedürfnis und eilte zur Toilette. Alsdann läutete es an der Haustür. Da sich niemand an der Sprechanlage meldete, ging sie - ohne den Wohnungs­sch­lüssel dabei zu haben - zur Haustür. Die Wohnungstür lehnte sie nur an. Als zu zurückkam war die Wohnungstür ins Schloss gefallen. Daher suchte sie die Garage auf, in der sie einen Ersatzschlüssel versteckt hatte. Zurückgekehrt in der Wohnung wurde sie von einem Brand überrascht. Um Hilfe herbeizurufen, suchte sie ihr schnurloses Telefon, das leider nicht am üblichen Platz stand, so dass sie ihre Nachbarin bitten musste, die Feuerwehr zu rufen. Es entstand ein Schaden von ca. 43.000 DM.

Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob die Mieterin den Brandschaden grob fahrlässig oder nur durch leichte, einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt hatte.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Ein kurzzeitiges Unbeauf­sich­ti­g­lassen eines brennenden Adventskranzes während eines Toilettenganges stelle keine grobe Fahrlässigkeit dar. Auch als die Frau wegen des Klingelns die Wohnung verließ, habe sie nicht grob fahrlässig gehandelt. Das Gericht ging hier von einem Augen­blicks­versagen aus. Die Frau habe in diesem Moment die Kerzen vergessen. Dies sei als menschliche Unzuläng­lichkeit zu qualifizieren. Zwar sei dies als schuldhaft, keinesfalls aber als unverzeihlich und schlechthin unentschuldbar zu bewerten. Auch das Verlassen der Wohnung ohne Wohnungs­sch­lüssel stelle im Fall keine grobe Fahrlässigkeit dar. Die Mieterin habe in der Vergangenheit oft die Wohnungstür nur angelehnt, wobei diese nie zugefallen sei. Sie habe dieses Verhalten als gefahrlos erlebt. Daher könne ihr hieraus auch kein Vorwurf gemacht werden.

Erläuterungen

Vorinstanz

AG Neumarkt in der Oberpfalz

Quelle: ra-online

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