Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung auf Regulierung eines Brandschadens. Der Brand war aller Wahrscheinlichkeit nach von einem Adventskranz ausgegangen. Der klagende Versicherungsnehmer behauptete, die Kerzen am Adventskranz ausgeblasen zu haben. Er konnte aber nicht sicher sagen, ob alle Kerzen wirklich komplett aus waren.
Das Gericht glaubte dem Kläger, dass er die Kerzen gelöscht hatte und verurteilte die Versicherung, den Schaden zu begleichen. Die Versicherung sei nicht gem. §§ 61 VVG leistungsfrei geworden, weil etwa der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.
Der spätere Brand könnte durch einen Funkenflug beim Ausblasen der Kerzen entstanden sein, führte das Gericht aus. Wenn das Schadensfeuer auf diese Weise entflammt worden sei, könne dem Kläger aber keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
Ein besonders sorgfältiger Versicherungsnehmer werde, wenn er die Kerzen an einem Adventskranz ausblase, sich sicher darüber Gewissheit verschaffen, dass es hierbei zu keinem Funkenflug gekommen sei und er werde auch abwarten bis alle glimmenden Dochte erloschen sein. Wer dies nicht tue, handele zumindest leicht fahrlässig, zumal dann, wenn, wie im Fall, der Adventskranz bereits mehrere Wochen alt und dementsprechend leicht entflammbar sei. Dieses Verhalten aber als grob fahrlässig zu bezeichnen, sei überzogen, führte das Gericht aus.
In solchen Fällen sei die Schadenswahrscheinlichkeit nicht offenkundig so groß, dass es jemandem einleuchten müsste, nach dem Ausblasen der Kerzen unbedingt noch bis zum Ausglühen der Dochte zu warten und sich zusätzlich davon zu überzeugen, dass keine Funken geflogen sein.